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  1. #1
    dreizehnuhrzwölf dreizehnuhrzwölf ist offline

    Kündigung in der Probezeit

    Habe ich, wenn ich gemäß der Frist (innerhalb von 14 Tagen) in der Probezeit kündige, vollen Anspruch auf mein bisher erarbeitetes Gehalt oder kann mir der Arbeitgeber da irgendwie reinreden?

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    Kündigung in der Probezeit

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  3. #2
    LuDaCriSoNe LuDaCriSoNe ist offline

    AW: Kündigung in der Probezeit

    Zitat dreizehnuhrzwölf Beitrag anzeigen
    Habe ich, wenn ich gemäß der Frist (innerhalb von 14 Tagen) in der Probezeit kündige, vollen Anspruch auf mein bisher erarbeitetes Gehalt oder kann mir der Arbeitgeber da irgendwie reinreden?
    Ja hast du, aber wenn die Ärger machen und das nicht rausgeben wollen, müsstes du vors Arbeitsgericht, und das würde sich nicht lohnen, weil es zu teuer für dich wäre.

    Grundsätzlich hast du aber Anspruch. Vllt haste ja eine gute Firma erwischt.

  4. #3
    Dagobert Duck Dagobert Duck ist offline
    Avatar von Dagobert Duck

    AW: Kündigung in der Probezeit

    Ist doch wie mit dem Nichtigen Arbeitsverhältnis.

    Dort erhälst du auch dein Geld/Urlaubsanspruch für die zeit die du gearbeitet, obwohl du es garnicht durftest.

  5. #4
    Dudka

    AW: Kündigung in der Probezeit

    Aber wenn sie es nicht freiwillig tun, so würdest du dir nur Ärger anheimsen

    So wichtig ist es doch auch wieder nicht, oder?

    MfG David

  6. #5
    chunkz chunkz ist offline
    Avatar von chunkz

    AW: Kündigung in der Probezeit

    Zitat LuDaCriSoNe Beitrag anzeigen
    Ja hast du, aber wenn die Ärger machen und das nicht rausgeben wollen, müsstes du vors Arbeitsgericht, und das würde sich nicht lohnen, weil es zu teuer für dich wäre.

    Grundsätzlich hast du aber Anspruch. Vllt haste ja eine gute Firma erwischt.

    ich glaube nicht was hier für Halbwissen preisgegeben wird. Arbeitsgericht ist für Arbeitnehmer kostenlos in der Güteverhandlung.

    Also, du hast immer Anspruch auf dein Geld. Egal ob gekündigt oder sonstige Umstände.
    Sollte dein Arbeitgeber dir z.b. zum 24.06.2011 kündigen, dich jedoch anweisen das du vom 20.06. bis 24.06 nicht arbeiten sollst muss er dir auch diese Zeit bezahlen obwohl du da nicht arbeitest, denn er ist verpflichtet dich auch während der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.

    Sollte er nicht gewillt sein, dir deinen zustehenden Lohn zu bezahlen würde ich direkt beim Arbeitsgericht vorstellig werden.

    Als Anmerkung:

    Arbeitsgericht ist für Arbeitnehmer kostenlos. Solltest du keinen Anwalt haben, so stellt dir das Arbeitsgericht einen Rechtspfleger kostenlos zur Verfügung der dich genau wie ein Anwalt vertritt. Hierfür musst du aber beim einreichen der Klage einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen.

    Woher ich das alles weiß? Ich bin Personaldisponent und das gehört zu meinen täglichen Aufgaben sowas zu klären

  7. #6
    LuDaCriSoNe LuDaCriSoNe ist offline

    AW: Kündigung in der Probezeit

    Dann sag mir mal bitte warum man grade das in der Rechtsschutz absichert ?!?

  8. #7
    dreizehnuhrzwölf dreizehnuhrzwölf ist offline

    AW: Kündigung in der Probezeit

    Danke chunkz, hat eigentlich alle meine Fragen beantwortet.

  9. #8
    chunkz chunkz ist offline
    Avatar von chunkz

    AW: Kündigung in der Probezeit

    Zitat LuDaCriSoNe Beitrag anzeigen
    Dann sag mir mal bitte warum man grade das in der Rechtsschutz absichert ?!?
    Weil viele davon ausgehen, dass Sie einen Rechtsanwalt für eine Klage vor dem Arbeitsgericht benötigen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei der Güte-Verhandlung (1. Instanz), in der ein Kompromiss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesucht wird, ist dies aber nicht nötig.
    Bei Antrag auf Prozesskostenhilfe wird dir ein Rechtspfleger zur Verfügung gestellt.

    In der 1. Instanz trägt jede Partei seine gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltskosten selbst, ganz egal, ob er den Rechtsstreit gewonnen oder verloren hat. Mit dieser Bestimmung wollte man verhindern, dass ein wirtschaftlich schwächerer Arbeitnehmer von der Durchsetzung seiner Ansprüche aufgrund des Kostenrisikos absieht.

    Verliert ein Arbeitnehmer seinen Gerichtsprozess gegenüber dem Arbeitgeber muss er nur seine eigenen Kosten tragen, nicht jedoch auch noch die Kosten des Arbeitgebers. Diese Bestimmung ist natürlich zweischneidig. Sie schützt den Arbeitnehmer, wenn er den Prozess verliert. Sie benachteiligt ihn jedoch, wenn er den Prozess gewinnt, weil er in diesem Fall gleichfalls seine eigenen Kosten wie Anwaltskosten, Verdienstausfall, etc. tragen muss, ohne diese auf den im Prozess unterliegenden Arbeitgeber abwälzen zu können. Gleichwohl ist diese Bestimmung verfassungsgemäß.

    Diese Grundsätze gelten jedoch nur in der 1. Instanz. Ab der 2. Instanz bleibt alles bei den alten Grundsätzen, wonach die Partei, die im Prozess unterliegt, alle Kosten einschließlich derjenigen der anderen Partei übernehmen muss. Die Gerichtskosten trägt immer derjenige, der den Prozess verliert. Auch in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten.

    Man muss dazu sagen, das die meisten Fälle erst gar nicht bis zur 2. Instanz kommen, da der Arbeitgeber bei einer Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht seine Chancen gut abschätzen kann und im Falle ausstehender Lohn- / Gehaltsforderungen die Sache zu meist eindeutig ist.

  10. #9
    LuDaCriSoNe LuDaCriSoNe ist offline

    AW: Kündigung in der Probezeit

    Wenn es doch nur um Kompromissfindung geht, die deiner Meinung nach umsonst ist ( Gütetrennung ) wieso sollte man dann Gerichtskostenhilfe beantragen ? Soviel ich weiß, ist die Möglichkeit Gerichtskostenhilfe zu beantragen nur für Menschen die sich solche Verfahren aus nachvollziehbaren gründen wirtschaftlich nicht leisten können. Und könnte sich der jenige es selbst leisten müsste er entweder selbst oder mit Hilfe einer Rechtsschutzversicherung dafür aufkommen. Grade sagtest du doch, dass dieses Anliegen ohnehin umsonst ist. Auf der anderen Seite beziehst du dich auf die Thematik Gerichtskostenhilfe. Erkenne ich den Widerspruch richtig ?

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