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Thema: Kündigung in der Probezeit
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14.06.2011, 21:25 #1dreizehnuhrzwölf
Kündigung in der Probezeit
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14.06.2011, 21:32 #2LuDaCriSoNe
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15.06.2011, 00:26 #3Dagobert Duck
AW: Kündigung in der Probezeit
Ist doch wie mit dem Nichtigen Arbeitsverhältnis.
Dort erhälst du auch dein Geld/Urlaubsanspruch für die zeit die du gearbeitet, obwohl du es garnicht durftest.
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15.06.2011, 10:22 #4Dudka
AW: Kündigung in der Probezeit
So wichtig ist es doch auch wieder nicht, oder?
MfG David
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15.06.2011, 11:04 #5chunkz
AW: Kündigung in der Probezeit
ich glaube nicht was hier für Halbwissen preisgegeben wird. Arbeitsgericht ist für Arbeitnehmer kostenlos in der Güteverhandlung.
Also, du hast immer Anspruch auf dein Geld. Egal ob gekündigt oder sonstige Umstände.
Sollte dein Arbeitgeber dir z.b. zum 24.06.2011 kündigen, dich jedoch anweisen das du vom 20.06. bis 24.06 nicht arbeiten sollst muss er dir auch diese Zeit bezahlen obwohl du da nicht arbeitest, denn er ist verpflichtet dich auch während der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.
Sollte er nicht gewillt sein, dir deinen zustehenden Lohn zu bezahlen würde ich direkt beim Arbeitsgericht vorstellig werden.
Als Anmerkung:
Arbeitsgericht ist für Arbeitnehmer kostenlos. Solltest du keinen Anwalt haben, so stellt dir das Arbeitsgericht einen Rechtspfleger kostenlos zur Verfügung der dich genau wie ein Anwalt vertritt. Hierfür musst du aber beim einreichen der Klage einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen.
Woher ich das alles weiß? Ich bin Personaldisponent und das gehört zu meinen täglichen Aufgaben sowas zu klären
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15.06.2011, 12:45 #6LuDaCriSoNe
AW: Kündigung in der Probezeit
Dann sag mir mal bitte warum man grade das in der Rechtsschutz absichert ?!?
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15.06.2011, 12:55 #7dreizehnuhrzwölf
AW: Kündigung in der Probezeit
Danke chunkz, hat eigentlich alle meine Fragen beantwortet.
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15.06.2011, 13:19 #8chunkz
AW: Kündigung in der Probezeit
Bei Antrag auf Prozesskostenhilfe wird dir ein Rechtspfleger zur Verfügung gestellt.
In der 1. Instanz trägt jede Partei seine gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltskosten selbst, ganz egal, ob er den Rechtsstreit gewonnen oder verloren hat. Mit dieser Bestimmung wollte man verhindern, dass ein wirtschaftlich schwächerer Arbeitnehmer von der Durchsetzung seiner Ansprüche aufgrund des Kostenrisikos absieht.
Verliert ein Arbeitnehmer seinen Gerichtsprozess gegenüber dem Arbeitgeber muss er nur seine eigenen Kosten tragen, nicht jedoch auch noch die Kosten des Arbeitgebers. Diese Bestimmung ist natürlich zweischneidig. Sie schützt den Arbeitnehmer, wenn er den Prozess verliert. Sie benachteiligt ihn jedoch, wenn er den Prozess gewinnt, weil er in diesem Fall gleichfalls seine eigenen Kosten wie Anwaltskosten, Verdienstausfall, etc. tragen muss, ohne diese auf den im Prozess unterliegenden Arbeitgeber abwälzen zu können. Gleichwohl ist diese Bestimmung verfassungsgemäß.
Diese Grundsätze gelten jedoch nur in der 1. Instanz. Ab der 2. Instanz bleibt alles bei den alten Grundsätzen, wonach die Partei, die im Prozess unterliegt, alle Kosten einschließlich derjenigen der anderen Partei übernehmen muss. Die Gerichtskosten trägt immer derjenige, der den Prozess verliert. Auch in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten.
Man muss dazu sagen, das die meisten Fälle erst gar nicht bis zur 2. Instanz kommen, da der Arbeitgeber bei einer Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht seine Chancen gut abschätzen kann und im Falle ausstehender Lohn- / Gehaltsforderungen die Sache zu meist eindeutig ist.
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15.06.2011, 13:33 #9LuDaCriSoNe
AW: Kündigung in der Probezeit
Wenn es doch nur um Kompromissfindung geht, die deiner Meinung nach umsonst ist ( Gütetrennung ) wieso sollte man dann Gerichtskostenhilfe beantragen ? Soviel ich weiß, ist die Möglichkeit Gerichtskostenhilfe zu beantragen nur für Menschen die sich solche Verfahren aus nachvollziehbaren gründen wirtschaftlich nicht leisten können. Und könnte sich der jenige es selbst leisten müsste er entweder selbst oder mit Hilfe einer Rechtsschutzversicherung dafür aufkommen. Grade sagtest du doch, dass dieses Anliegen ohnehin umsonst ist. Auf der anderen Seite beziehst du dich auf die Thematik Gerichtskostenhilfe. Erkenne ich den Widerspruch richtig ?
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