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16.02.2012, 23:18 #1Mr_Zdarlight
Bitte um Stundung - Neubeginn der Verjährung?
eigentlich kein kniffliger Fall - nur habe ich zwei Lösungen. Meine und die eines Kollegen.
Ok. Der konkrete Sachverhalt ist dieser:
Ein Großhändler hat an seinen Kunden eine Geldforderung i.H. von 5000,00 EUR, fällig 2 Monate nach Rechnungszugang. Die Rechnung geht
am 19.Nov 2003 zu. Der Kunde zahlt nicht.
Am 02. Jan 2005 bittet der Kunde um Stundung. Sie vereinbaren daraufhin eine Stundung um einen Monat.
Wann ist die Forderung verjährt?
Folgenes ist hier klar wie Kloßbrühe:
Der Händler hat einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises
Die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall 3 Jahre
Die Fälligkeit des Anspruchs des Händlers gegenüber dem Käufer ist auch klar: 19.01.2004 (da wie o.g. der Termin für die Zahlung kalendermäßig bestimmt ist)
Und auch klar ist, wann die Verjährung beginnt: 31.12.2004
Stundung am 02.01.2005 um 1 Monat
Doch nun die zwei Ansätze:
Normalerweise wäre der Anspruch, ohne die Bitte um Stundung, am 01.01.2008 verjährt. (31.04.04 + 3J. nächster Tag -> siehe vorn)
Doch jetzt bittet der Kunde um Stundung am 02.01.2005 um 1 Monat d.h.
a) die Verjährung beginnt durch die Bitte um Stundung neu -> also Beginn der Verjährung: 02.01.2005
+ 3 Jahre wäre die Forderung am 03.01.2008 verjährt + zusätzlich noch der 1 Monat Stundung -> also +1 Monat = Verjährung am 03.02.2008
b) am 02.01.2005 wird die Stundung vereinbart um 1 Monat -> 02.01.2005 - 02.02.2005
Normalerweise ist die Forderung am 01.01.2008 verjährt. Jetzt wird der "Stundungsmonat" einfach "hiinten drangehangen" = Verjährung am 01.02.2008
Welche Antwort ist es denn nun?
Kompetente Antworten gern erwünscht.
Danke Leute!
PS: googlen kann ich allein und Seiten wie wer-weiss-was.de sind mir durchaus bekannt
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Bitte um Stundung - Neubeginn der Verjährung?
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17.02.2012, 08:13 #2NeoPhoenix
AW: Bitte um Stundung - Neubeginn der Verjährung?
a) ist richtig, weil der Schuldner seine Schuld anerkennt mit der Bitte um Stundung. Daher beginnt die Verjährung erneut und endet mit 1 Monat Stundung mit Ablauf vom 02.02.2008.
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18.02.2012, 12:27 #3Mr_Zdarlight
AW: Bitte um Stundung - Neubeginn der Verjährung?
Aus dem BGB §212 ging das nämlich nicht so gut hervor.
Mein weiterdenken ging dann noch soweit, dass wenn der Kunde z.B. am 01.12.2007 um Stundung bittet, dass die Verjährung wirklich wieder von Neuem beginnt (und das obwohl die Verjährung 1 Monat später, zum 01.01.2008, eingesetzt hätte)
Das ist echt hart für den Kunden =o)
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21.02.2012, 13:26 #4Wayfarer
AW: Bitte um Stundung - Neubeginn der Verjährung?
Ich würde ja mal behaupten das der Anspruch ohnehin nur verjährt, wenn er nicht geltend gemacht wurde. Bspw. wenn keine Rechnung geschickt wurde.
Da der Händler aber seinen Anspruch geltend gemacht hat, gibt es da nichts mehr mit Verjährung ala. "noch 1 Monat warten und dann nicht mehr zahlen".
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06.11.2014, 22:31 #5Unregistriert
AW: Bitte um Stundung - Neubeginn der Verjährung?
Ein paar Jahre zu spät aber ich antworte dennoch falls es jemanden noch unklar ist.
Nach meinem Ermessen nimmt die Bitte um Stundung keinen Einfluss auf den Fristablauf da die Stundung am 2.1. beantragt wurde und die Verjährung erst am 19.1. beginnt.
Beachten sollte man auch dass die V-Fristen nicht zum Wohle der Schuldner sondern der Gläubiger gesetzt werden. Denn der Schuldner soll eigtl. sofort zahlen oder wenn vertraglich vereinbart am vereinbarten Datum, tut er dies nicht, soll die Frist dem Gläubiger die Möglichkeit geben an sein Geld zu kommen.
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11.05.2015, 16:53 #6Unregistriert
AW: Bitte um Stundung - Neubeginn der Verjährung?
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12.05.2015, 22:25 #7David007
AW: Bitte um Stundung - Neubeginn der Verjährung?
Das Thema ist über drei Jahre alt. Ich glaube kaum, dass der User immer noch diese Lösung braucht.
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