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15.08.2024, 12:52 #21Anarky
Alternative für Deutschland
So plump kannst du das aktuell nicht sagen, denn es wurde lediglich die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 V 1 VwGO angeordnet. Das Gericht prüft hier lediglich, ob das Interesse an der Suspensivwirkung der Anfechtungsklage das Vollzugsinteresse überwiegt. Also vereinfacht: Wäre es schlimmer, wenn die Klage keinen Erfolg haben wird, aber Compact bis dahin weitermachen kann; oder, wenn die Klage Erfolg haben wird, aber Compact bis dahin nicht weitermachen kann? Und hierfür sind auch die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nach einer summarischen Prüfung relevant. Im Rahmen dessen hat das Gericht Bedenken gegenüber der Verhältnismäßigkeit des Verbots geäußert. Eine abschließende Entscheidung wurde aber noch lange nicht getroffen und für das BMI ist es ja wohl deutlich einfacher, die Verhältnismäßigkeit vor Gericht darzulegen, als beispielsweise die Hürde der fehlenden Kompetenz über das Vereinsrecht zu umgehen. Insbesondere werden die Beweise aus den sichergestellten Dokumenten von Compact ja aktuell noch verwertet. Ich kann mir vorstellen, dass Faeser und co. gar nicht so beunruhigt vom Beschluss des BVerwG sind, wie man zunächst vermuten mag. Verhältnismäßigkeit kannst du immer so oder so sehen.
Das Abstellen auf die Wehrsportgruppe Hoffmann als Vergleichsmaßstab halte ich übrigens weiterhin für befremdlich, entsprechende Verbote von ungefährlicheren Gruppierungen habe ich dir ja bereits oben angeführt.
Wie gesagt, Hauptsacheverfahren abwarten. Ich habe darauf abgestellt, dass § 3 VereinsG nicht zu derartigen Eingriffen in die Pressefreiheit ermächtigt und dort die dünne Argumentation des BMI kritisiert. Das BVerwG sieht hier anscheinend (?) kein Problem. Verhältnismäßigkeit ist offen, aktuell tendiert das BVerwG wohl zur Unverhältnismäßigkeit, aber bis zur Entscheidung in der Hauptsache dauert es.
Jedenfalls können wir hier ja alle schön sehen, dass der Rechtsstaat funktioniert. Mut zur Verfassungswidrigkeit, es lebe das Grundgesetz! Eine grundlegende Frage wurde ja jetzt schon zu Gunsten des BMI geklärt.
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15.08.2024, 12:55 #22Blizzard_Black
Verbot des "Compact"-Magazins
Wozu muss Compact denn irgendwas "ausgleichen"? Compact ist scheinbar ein Magazin und wohl offensichtlich äußerst weit rechts positioniert inhaltlich. Wieso sollte ein solches Magazin dann Inhalte aus dem "klar linken Meinungsspektrum" verbreiten? Macht das die junge Welt denn? Oder irgendeine andere linke oder linksextreme Zeitschrift? Das wäre dasselbe, als würde irgendeine Motorsport oder Autozeitschrift ihre Inhalte mit irgendwelchen gänzlich themenfremden oder gar völlig gegenteiligen Themen "ausgleichen" - das wird der Leser dieser Zeitschrift sicher lesen wollen...
Da dem nicht so ist, stellt sich dann eben die Frage, ob das Compact Magazin eben nicht doch, wie vom BMI so gesehen, ein "Der Stürmer"-Abklatsch unter dem Deckmantel eines Medienerzeugnisses ist, und man "nur genau das richtige Maß" an ethischen und religiösem Rassismus einstreut, um den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit genießen zu können.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nervt mich persönlich überhaupt nicht. Was ich viel bedenklicher finde in letzter Zeit, ist das Verhalten unserer Bundesinnenministerin, die nach meinem Empfinden dem Amt nicht gewachsen ist und als Ministerin in diesem Amt Fehl am Platze ist - das beginnt schon mit der Schönbohm Affäre selbst, geht dann weiter über die Ausschüsse, über die selbst t-online titelte, sie sei die "Ministerin der Respektlosigkeit gegenüber dem Parlament" und schlägt sich dann eben durch bis zum - wohl auch in der Hauptsache rechtswidrigen - Verbotsverfahren um Compact - auch wenn du einerseits sagst, dass das Hauptsacheverfahren noch offen ist und die Entscheidung dort jederzeit anders ausfallen könnte, im selben Atemzug aber selbst bestätigst, dass das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitigem Stand durchläuten lässt, dass die Verhältnismäßigkeit des Totalverbots eben nicht gegeben ist.
https://www.t-online.de/nachrichten/...osigkeit-.html
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15.08.2024, 13:07 #23Jonny Knox
Verbot des "Compact"-Magazins
Ich versuche es nochmal: Es geht doch darum, inwiefern der "geringe" Anteil an rechtsextremistischen und die Menschenwürde verletzende Artikel eine Verbot der Gesamtzeitschrift unverhaltnismaßig macht, weil es ja "eine Vielzahl" an nicht zu beanstanden Artikel gäbe. Meiner Meinung nach reichen diese Mengen rechter Artikel dafür aber eben schon aus, weil sie damit der Gesamtrichtung der Zeitschrift einen klar erkennbaren rechtsextremen Rahmen geben. Und dieser klar erkennbare Rahmen wird eben durch das Fehlen "ausgleichender" Artikel aus einem anderen politischen Spektrum ersichtlich. Denn gäbe es diese, könnte man ja immer noch argumentieren, dass dort alle politischen Meinungen einen Platz hätten und man eben kein rechtsextremen Drecksblatt herausbringt.
Ich finde es einfach ein Stück weit unerträglich, dass man durch das einstreuen vermeintlich nicht zu beanstandender Artikel sich quasi in den anderen 5 oder 10 oder 20% menschenfeindlich, demokratiefeindlich und rassistisch auslassen können soll, wie einem beliebt. Das ist nicht mein Verständnis von Pressefreiheit. Diese wird da in meinem Augen klar als Schutzschild für antidemokratische Bestrebungen missbraucht.
Natürlich. Aber da darfst du mich gern klüger machen, welche Magazine es aus dem linksextreme Spektrum gibt, die gegen Demokratie, Menschen anderer Religionen, Ethnien und Weltanschauung Ansichten, Politiker und bestimmte Parteien hetzen und darauf ihr gesamtes Geschäftsmodell aufgebaut haben. Ich bin ja in solchen extremistischen kreisen nicht unterwegs und kenne mich da nicht so gut aus.
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15.08.2024, 13:16 #24Blizzard_Black
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15.08.2024, 13:30 #25Anarky
Verbot des "Compact"-Magazins
Aber wieso? Sogar mich nervt sie ein wenig, ich schätze dich doch eher als jemanden ein, der staatliche Eingriffsbefugnisse möglichst gering halten will.
Selbst Maximilian Krah schreibt auf Twitter:
#Compact-Verbot vorläufig im Eilverfahren kassiert. Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts klingt aber nicht gut, denn sie stellt auf die Verhältnismäßigkeit ab anstatt generell die Eignung des Vereinsverbots für Eingriffe in die Pressefreiheit zu verneinen. Entscheidend ist natürlich, dass Compact wieder erscheint - und das sieht gut aus - nur befürchte ich eine Grenzverschiebung für für die Zukunft. Ich bin auf die Beschlussausfertigung gespannt.
Es passiert nicht selten, dass der Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz und die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht übereinstimmen. So eindeutig, wie du das hier darstellst, ist es nicht. Ganz im Gegenteil. Die aktuelle Tendenz des Bundesverwaltungsgerichts kann bei einer argumentationsbasierten Frage wie der, der Verhältnismäßigkeit in 2 Jahren auch auf die andere Seite schwenken.
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15.08.2024, 14:37 #26Blizzard_Black
Verbot des "Compact"-Magazins
Das ist mein persönliches Utopia, das mit der Realität nichts zu tun hat.
Ich frage mich allerdings, was die Eingriffsbefugnis denn effektiv bewirken soll? Zum einen muss sie sich halt an Art. 5 GG messen lassen und die Bedeutung von Art. 5 GG für die Demokratie ist durch das Bundesverfassungsgericht schon sehr breit erörtert worden - und scheiterte eben jener Eingriff "nur" an der formellen Verfassungsmäßigkeit und gäbe es keine Bedenken an der materiellen Verfassungsmäßigkeit, dann bedarf es ja nur den Erlass einer entsprechenden Rechtsgrundlage und so ein Verbot wäre dann problemlos durchsetzbar. So wird gerichtlich die Hürde im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit schon hoch gesteckt und dem Staat damit aufgezeigt, dass, egal mit welcher Rechtsgrundlage - ob aus dem Vereinsrecht oder dem hypothetischen Gute-Medien-Gesetz - ein Totalverbot in solch einer Konstellation nicht machbar ist.
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22.08.2024, 23:11 #27Jonny Knox
Verbot des "Compact"-Magazins
LTO fasst die nun schriftlich vorliegende Urteilsbegründung des stattgegebenen
Eilantrags zusammen.
https://www.lto.de/recht/hintergruen...htsextremismus
Das Gericht bejaht zunächst die Vereinseigenschaft von Compact und die umstrittene grundsätzliche Möglichkeit der Anwendung des Vereinsrechts auch zum Verbot von Medienorganisationen. Dann prüft es den eigentlichen Verbotsgrund nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Vereinsgesetz (VereinsG) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 Grundgesetz (GG): dass sich das Magazin gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet.
BVerwG bestätigt die vom BMI angebrachten Anhaltspunkte für eine Verletzung der verfassungsmäßigen Ordnung durch Compact-Veröffentlichungen, vor allem für eine die Menschenwürde verletzende, demütigende Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund.
In den Publikationen von "Compact" scheine ein an einer ethnischen "Volksgemeinschaft" orientiertes völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept auf. Dies zeige sich daran, dass von "ethnisch Fremden" die Rede sei, die als "Pass-Deutsche" bezeichnet werden. Diesen werde im Unterschied zu "Bio-Deutschen" bzw. "richtigen Deutschen" abgesprochen, vollwertige Teile des deutschen Volkes zu sein. Somit werde die Zugehörigkeit zum deutschen Volk nach ethnischen Kriterien bewertet. Dies sei mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen. Denn dieses kenne keinen an ethnischen Kategorien orientierten Volksbegriff, sondern stellt allein auf die Staatsangehörigkeit ab.
[...]
Allerdings rechtfertige der Gedanke des "präventiven Verfassungsschutzes", Organisationen zu verbieten, die kämpferisch-aggressiv darauf ausgerichtet sind, wesentliche Elemente der verfassungsmäßigen Ordnung zu zerstören.
Daran, dass Compact kämpferisch-aggressiv auftritt, hat das BVerwG keine Zweifel. Der 6. Senat stellt fest, dass bei Compact die bewusste Radikalisierung der Rezipienten angestrebt und die Tätigkeit auf ein Wirksamwerden der verfassungsfeindlichen Ideologie in der Gesellschaft gerichtet ist. Zur Untermauerung führt das Gericht an, dass die gegen die Achtung der Menschenwürde verstoßenden demütigenden Äußerungen fortwährend aufgegriffen würden und Compact mit wiederkehrenden Schlagworten und Begriffen arbeite. Compact räume dabei etwa in einer Aufforderung zum Auswendiglernen selbst ein, dass Wiederholungen stattfänden, "um die Leute auf die richtigen Gedanken zu bringen".
[...]
Bei einer Gesamtbetrachtung offenbare die Rhetorik vom Compact die Tendenz, das Vertrauen zu den Institutionen und Repräsentanten des demokratischen Staates in der Bevölkerung von Grund auf zu erschüttern. "Dadurch wird die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben.", so das Gericht.
Stellt das Gericht eben noch fest, dass Compact "fortwährend" die Menschenwürde demütigende Äußerungen aufgreift, kommt es im nächsten und letzten Prüfungspunkt sodann zu einer nach der bisherigen Logik überraschenden Annahme: Es bestünden Zweifel daran, ob die die Menschenwürde verletzenden Passagen derart prägend sind, dass sie dem Vereinsverbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerecht werden. Für die Voraussetzung der "Prägung" sei nicht das Verhältnis von Verfassungsverstößen zum Gesamtinhalt einer Zeitung ausschlaggebend, sondern es komme auf eine Bewertung der gesamten Aktivitäten des Vereins an.
[...]
Inhaltlich gebe es neben Beiträgen, die eine aggressiv-kämpferische Haltung gegen die verfassungsmäßige Ordnung offenbarten, auch eigenständige andere Schwerpunkte im Magazin. Um das zu verdeutlichen, sind die Richter tiefer in die Lektüre eingestiegen: Als Beispiele finden sich in den Entscheidungsgründen etwa die Zeitschriftenressorts "Dossier"und "Leben". Hier werden laut BVerwG allgemeingesellschaftliche Themen erörtert wie Filmkritiken, Buchbesprechungen, sportliche Ereignisse und "sogar" archäologische Funde. Selbst wenn auch in diesen Beiträgen gelegentlich Formulierungen auf den ethnischen Volksbegriff hindeuteten, seien sie in weiten Teilen nicht zu beanstanden. Hat das Gericht eingangs noch gesagt, dass es gerade nicht auf das Verhältnis zwischen unbedenkliche Textangeboten zu den verfassungsverletzenden Passagen ankommt, werden nun unbedenkliche Rubriken als Argument gegen eine verfassungswidrige Prägung herangezogen.
[...]
Mithin sieht sich das Gericht nicht in der Lage, die Frage der Rechtmäßigkeit verlässlich zu prognostizieren. Diese sei damit offen. Die im Eilverfahren vorzunehmende Folgenabwägung spräche im konkreten Fall dafür, dass Compact weitermachen darf.
[...]
Nach der Begründung des BVerwG ist nun klar: Im Hauptsacheverfahren wird sich alles um die Frage der "Prägung" drehen. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass es hier mehr Belegmaterial benötigt. Ebenfalls hat es deutlich gemacht, dass es die Frage der Prägung nicht arithmetisch durch ein quantitatives Inverhältnissetzen zwischen verfassungsfeindlichen und unbedenklichen Artikeln klären will. Wie genau aber die Prägung letztlich zu beurteilen ist, dazu lässt der Beschluss des BVerwG klare Worte erstmal vermissen.
Darin wird das Gericht dann wohl zu beurteilen haben, ob das Compact Magazin hauptsächlich wegen der archäologischen Artikel gekauft wird, so wie der Playboy für die Interviews gekauft wird, oder ob es den Käufern zumeist nicht doch um die rassistischen und antidemokratische Artikel geht, so wie es im Playboy halt um Titten geht...
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23.08.2024, 07:49 #28Anarky
Verbot des "Compact"-Magazins
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23.08.2024, 08:16 #29Jonny Knox
Verbot des "Compact"-Magazins
Zumindest gibt es eigebtlich ja nur einen Punkt, auf den sich das BMI konzentrieren muss: Wie prägend ist der rechtsradikale Teil für die gesamte Compact GmbH. Alles andere hat das Gericht ja mehr oder weniger "durchgewunken" in dem Sinne, dass dies rechtlich im Grunde auf festen Füßen steht:
- Vereinsrecht auf Presseerzeugnis anwendbar? Check
- Compact Magazin ist antidemokratisch und verletzt die Menschenwürde und agitiert somit gegen das Grundgesetz? Check
- Compact betreibt das auch in kämpferisch aggressiver Form? Check
Jetzt stellt sich halt nur noch die von mir im vorherigen Beitrag formulierte Frage: ist das alles "prägend", oder denken alle: 'Oh welche tolle archäologischen Artikel es doch im Compact Magazin gibt, nur deshalb kenne ich es überhaupt'? Das halte ich aber doch für sehr zweifelhaft...
Nun muss das BMI nur nachweisen können, dass der rechtsextreme Schund den ganzen Laden "prägt". Also im Grunde eh nur das offensichtliche.
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