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17.07.2024, 06:55 #1Eisuke261990
Verbot des "Compact"-Magazins
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Das Bundesinnenministerium hat am Dienstag das vom Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestufte "Compact"-Magazin sowie die Conspect Film GmbH verboten. Das teilte das Ministerium am Morgen mit.
Einsatzkräfte durchsuchten vom frühen Morgen an Räumlichkeiten der Organisation sowie Wohnungen führender Akteure, der Geschäftsführung und von Anteilseignern in Brandenburg, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt - insgesamt 14 Objekte.
Unter anderem wurden dabei nach Angaben der "Tagesschau" auch Geschäftsräume des Magazins in Falkensee und Werder durchsucht, sowie die Wohnräume von Chefredakteur Jürgen Elsässer. Weitere Durchsuchungen gab es in Panketal und Groß Kreutz. Rund 340 Einsatzkräfte waren insgesamt beteiligt.
Rechtsgrundlage für das Verbot ist den Angaben zufolge das Vereinsrecht, wonach auch Unternehmen, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, vom Bundesinnenministerium verboten werden können.[...]
https://www.tagesschau.de/inland/reg...mpact-100.html
War auch nur eine Frage der Zeit und der richtige Schritt. Obs juristisch allerdings so wirklich tragbar ist, wird nun in Zukunft wohl das Verfassungsgericht entscheiden müssen - da Elsässer und andere sowie AfD nahe Vertreter sicher dagegen Klagen bzw. Einspruch einlegen werden.
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17.07.2024, 16:44 #2Blizzard_Black
Alternative für Deutschland
Das widerspricht sich doch? Wenn es juristisch nicht tragbar sein sollte, verstößt das Bundesinnenministerium gegen das Grundgesetz und handelt selbst grundgesetzwidrig. Wenn ein Ministerium verfassungswidrig handelt, kann das logischerweise niemals "der richtige Schritt" sein, denn der Staat und seine Organe sind zumindest heute in unserer schönen Bundesrepublik an die Verfassung gebunden - und die gilt halt auch dann, wenn es einem gerade nicht schmeckt.
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17.07.2024, 16:53 #3Anarky
Alternative für Deutschland
Der Schritt ist insoweit richtig, als Rechtsklarheit geschaffen wird. Wenn das Innenministerium nach einer rechtlichen Prüfung des Verbotes zum Ergebnis der Rechtmäßigkeit kommt, ist an einer Durchführung dieses Verbotes nichts verwerflich. Gegen das Grundgesetz verstößt der Staat ständig, für eine Korrektur haben wir ja unabhängige Gerichte.
Jetzt werden wir die Klärung interessanter und elementarer Rechtsfragen durch die entsprechenden Gerichte bekommen. Vielleicht geht der Spaß ja sogar bis zum Bundesverfassungsgericht. Ohne ein Verbot gäbe es diese Klarheit nicht.
Relevante Fragen sind insbesondere:
1. Kann § 3 I VereinsG bzw. Art. 9 II GG als Annex auch Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in die Meinungs- und Pressefreiheit sein?
2. Wann richtet sich die Presse gegen die verfassungsmäßige Ordnung? Wann liegt eine "kämpferisch-aggressive" Einstellung vor?
3. Müssen vorher problematische Artikel entfernt werden oder genügt ein Verbot des Vereins im Gesamten der Verhältnismäßigkeit?
Mut zur Verfassungswidrigkeit, die Gewaltenteilung ist nicht umsonst da.
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18.07.2024, 19:20 #4vieraeugigerZyklop
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18.07.2024, 22:04 #5
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19.07.2024, 16:10 #6Jonny Knox
Alternative für Deutschland
Lto.de fasst die bisher unveröffentlichte Begründung des Bundesinnenministeriums zum "Compact"-Verbot zusammen.
https://www.lto.de/recht/hintergruen...ressefreiheit/
Das BMI stützt das Verbot darauf, dass sich das Magazin mit seinen Publikationen gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, was nach Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 Vereinsgesetz (VereinsG) ein Vereinsverbot ermöglicht. Das Vereinsgesetz sei auf Compact anwendbar, auch wenn es sich um eine GmbH handele, da sich Compact gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. § 17 VereinsG Nr. 1 sieht die Anwendung des VereinsG auf GmbH für diesen Fall auch ausdrücklich vor.
[...]
Compact stelle damit Menschen, die nicht dem rechtsextremen Bild "echter Deutscher" entsprechen, als "Gefähr für die autochthone deutsche Bevölkerung" dar. Damit nähre das Magazin die international verbreitete rechte Verschwörungserzählung eines "Großen Austausches" (Great Exchange). Zu dem Umstand, dass auch nicht-weiße oder aus anderen Gründen als undeutsch angesehene Deutsche das Wahlrecht besitzen, habe das Magazin kommentiert: "Statt zu versuchen, [die "biodeutschen" Wähler] wieder zu überzeugen, greift man zu einem beliebten Mittel von Diktatoren: Sie importieren sich ein neues Volk und neue Wähler."
[...]
Die Organisation nehme auch "eine aggressiv-kämpferische Haltung" ein, wie es die Rechtsprechung zusätzlich für ein Verbot erfordert. Diese Grundhaltung präge auch der Charakter von Compact, es handele sich also nicht nur um einzelne Entgleisungen. Für die Bejahung einer kämpferisch-aggressiven Haltung genüge es, dass der Verein seine verfassungsfeindlichen Ziele in die Tat umsetzen will, Tätigkeiten mit dem Ziel einer Verwirklichung seiner verfassungsfeindlichen Ziele entfaltet oder die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will.
[...]
Um zu belegen, dass Compact dies nur verwirklichen kann, indem es aggressiv die verfassungsmäíge Ordnung bekämpft, zieht das BMI zahlreiche Aussagen heran, in denen Compact-Verantwortliche angeben, die aktuelle Regierung "stürzen" zu wollen. Das Verbot wird insofern nicht nur mit Aussagen in Beiträgen und Reden begründet, sondern auch mit "zahlreichen Verbindungen" zu rechtsextremistischen Einzelpersonen und Organisationen. Die Begründung hebt vor allem die enge Verbindung zur Identitären Bewegung und Sellner hervor.
[...]
Nachweise dafür, dass der gewünschte Umsturz auf undemokratischem Wege, etwa mit Gewalt, erfolgen soll, enthält die Verbotsverfügung nicht. Darauf soll es nach Auffassung des BMI aufgrund der propagandistischen Zwecke des Vereins aber auch nicht ankommen.
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Dass das Verbot einer Medienpublikation nicht nur in die Vereinigungsfreiheit (Art. 9) eingreift, sondern auch in die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1) und hierfür besondere Schranken gelten, behandelt das BMI in dem 79-seitigen Papier eher knapp unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts.
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Zudem scheint das BMI daran zu zweifeln, dass sich Compact überhaupt auf die Pressefreiheit berufen kann. Es "missbrauche" diese vielmehr:
"Die COMPACT-Magazin GmbH missbraucht ihre Medienerzeugnisse gezielt als Sprachrohr, um ihre verfassungsfeindlichen Zielsetzungen reichweitenstark zu verbreiten."
Belegt wird dies mit einem Zitat Elsässers:
"Und auch noch ein wichtiger Unterschied zu anderen Medien: Wir wollen dieses Regime stürzen. Wir machen keine Zeitung, indem wir uns hinter dem warmen Ofen oder den Computer verziehen und irgendwelche Texte wie eine Laubsägearbeit auf den Markt bringen. Sondern das Ziel ist der Sturz des Regimes.[...]”
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Im Übrigen nimmt die Begründung des Verbots vor allem auf Belege Bezug, die das BMI schon im Rahmen der verfassungsfeindlichen Gesinnung und der kämpferisch-aggressiven Grundhaltung angeführt hat. Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit hätten dort zurückzutreten, "wo sie ausschließlich der Verwirklichung verbotswidriger Vereinszwecke dienen", so das Resümee.
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Wohl aber hält das BMI fest, dass grundsätzlich das mildeste Mittel zu ergreifen ist. Mildere Mittel gegenüber einem Totalverbot von Compact seien vorliegend aber "nicht ersichtlich", stellt das Papier fest. Auf die Möglichkeit der Medienaufsicht, ggf. nur gegen die Veröffentlichung einzelner Beiträge vorzugehen, geht das BMI nicht ein.
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Einen unmittelbaren Zusammenhang zur AfD gibt es ja so gesehen nicht wirklich. Zumindest sehe ich einige Verflechtungen und die generelle inhaltliche Nähe von Compact und AfD nicht als ausreichend an, weshalb man dieses Thema jetzt unbedingt im AfD-Thread diskutieren müsste.
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19.07.2024, 17:01 #7
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19.07.2024, 17:25 #8Anarky
Alternative für Deutschland
Hmm, schwierig. Erstes Rechtsgefühl sagt mir, die Ausführungen zur aggressiv-kämpferischen Haltung halten einer gerichtlichen Überprüfung stand. Auch, dass das Vereinsgesetz auf GmbHs angewendet wird, ist jetzt nicht wirklich umstritten.
Aber die Ausführungen zur Meinungs- und Pressefreiheit sind doch ein wenig ernüchternd, wie ich finde. Insbesondere, dass sich Compact überhaupt nicht auf die Pressefreiheit berufen könne, weil es diese missbraucht, ist eindeutig rechtsfehlerhaft. Eine solche Grundrechtsverwirkung ist vom Bundesverfassungsgericht festzustellen (Art. 18 S. 2 GG), nicht vom Bundesinnenministerium.
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19.07.2024, 17:46 #9Eisuke261990
Alternative für Deutschland
Man versuchts daher ja auch über den Verfassungsschutz als Vereinsverbot, da der Bundesverfassungsschutz beide Parteien als rechtsextremistisch sowie Demokratie bzw. Staatsgefährdend eingestuft hatte (den genauen Terminus hab ich nun nicht im Kopf, reicht aber aus, um einen Verein dann zu verbieten). Das hatten vorgestern auch schon über die Medien so mitgeteilt.
Das Bundesverfassungsgericht muss nun prüfen, ob beide "Vereinigungen" überhaupt darüber verboten werden können, ohne dass dies gegen das Grundgesetz verstößt. Generell find ich die ganze Thematik spannend.
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19.07.2024, 19:05 #10Anarky
Alternative für Deutschland
Und da hat sich das Innenministerium jetzt nicht allzu überzeugend geäußert. Compact kann sich mit absoluter Sicherheit auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen. Das können sie auch, wenn sie diese Grundrechte gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung missbrauchen. Nur im Einzelfall können diese Grundrechte verwirkt sein, aber das kann eben nur das Bundesverfassungsgericht nach Art. 18 2 feststellen. Solange diese Feststellung nicht erfolgt, kann sich Compact auf die genannten Grundrechte berufen. Da ist auch ganz egal, was der Bundesverfassungsschutz oder das Bundesinnenministerium für Feststellungen treffen.
Egal wie man es dreht und wendet, ein Eingriff in Meinungs- und Pressefreiheit liegt vor. Die Frage ist nur, ob dieser Eingriff verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist. Und dafür muss einerseits das Vereinsrecht entsprechende Kompetenzen beinhalten und andererseits muss insbesondere die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Es bleibt spannend, ich tippe aber auf eine Verbotsaufhebung. Wäre politisch ziemlich schade, denn dann würde ein russophiles Nazimagazin wie Compact genug Anlass für weitere Hetze haben. Deswegen hoffe ich, dass ich mich irre.
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19.07.2024, 19:22 #11Eisuke261990
Verbot des "Compact"-Magazins
"Ja, aber das genügt für ein Vereinsverbot per se nicht. Es muss die bereits erwähnte "aggressiv-kämpferische Haltung" des Vereins vorliegen." - Das Bundesinnenministerium sieht es per Verfassungsschutz so und hat das ausreichend begründet, dass dies auch seitens derer Nachvollziehbar ist.
Das muss halt alles nun das Verfassungsgericht entscheiden, ob dies alles so vereinbar mit der Verfassung ist. Hier wirds halt spannend - gerade für die Zukunft. Spinnen wir das mal durch und sagen ... es geht durch vor dem Verfassungsgericht - dann fragt sich bei eh kommendem Regierungswechsel, inwieweit CDU und ihre Koalitionspartner dies für sich zur Nutze machen sollten.
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19.07.2024, 19:30 #12Anarky
Verbot des "Compact"-Magazins
Ja, dass eine aggressiv-kämpferische Haltung vorliegt, wurde relativ umfangreich und nachvollziehbar veranschaulicht. Die größte Hürde für das Verbot stellt aber die Frage nach der Rechtmäßigkeit von Eingriffen in die Meinungs- und Pressefreiheit durch das Vereinsrecht dar. Da hätte meines Erachtens der Begründungsschwerpunkt liegen sollen.
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20.07.2024, 19:19 #13Blizzard_Black
Alternative für Deutschland
Das kommt doch stark darauf an, wie verfassungswidrig der Staat handelt? Wenn der Staat kommt und Leuten die Corona Spritze in den Arm haut gegen deren Willen oder unliebsame Personen wegsperrt, weil ein wirksamer Verwaltungsakt ja erlassen wurde, deren Rechtswidrigkeit man ja gerichtlich feststellen lassen kann nach einigen Jahren Prozessdauer, dann steht der Staat selbst aber nicht mehr auf den Grundfesten seiner Verfassung und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung - und ein solcher Minister muss unweigerlich zurücktreten, jedenfalls spätestens in diesem Moment.
Wenn der Staat bzw. ein Ministerium also jetzt anfinge, unliebsame Medien zu verbieten und damit massiv in Art. 5 GG eingreift, dann muss das schon eine dingfeste Begründung sein, die wenig Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme mehr aufkommen lassen. Ansonsten machen wir einen großen Schritt in Richtung China, Nordkorea und Russland. Das Bundesinnenministerium stützt das Verbot auf die verfassungsmäßige Ordnung - Fälle, in denen ein Vereinsverbot rechtmäßig war gestützt auf die Verfassungsmäßige Ordnung war beispielsweise eine paramilitärische Organisation und eine Organisation, die gewaltsam einen weltumspannenden Gottesstaat errichten wollte, in dem nur Gottesrecht verbindliches Recht darstellt.
https://www.bundestag.de/resource/bl...1-pdf-data.pdf
Die genannte paramilitärische Organisation war die Wehrsportgruppe Hoffmann (BVerwG, 21.11.1980 - 1 A 3.80). Einzelne Mitglieder dieser Organisation waren für zahlreiche Straftaten verantwortlich. Einer dieser Mitglieder stellte Sprengstoffe her und war 1980 für das Oktoberfestattentat verantwortlich mit einer zweistelligen Zahl von Todesopfern und einer Dreistelligen Zahl von Verletzten durch das Zünden einer Bombe. Andere Mitglieder dieser Organisation haben unter anderem gemordet und gefoltert.
Es fällt mir schwer zu glauben, dass Elsässer und das Compact Magazin Aktionen vergleichbar dieses Kalibers geplant hätten, wo in der Vergangenheit ein solches Verbot als verhältnismäßig ausgeurteilt wurde. Und das meine ich damit, wenn ich schreibe, der Staat braucht für ein Verbot von Medien schon dingfeste Begründungen - ein Staat, der nämlich einfach mal so irgendwelche Verwaltungsakte erlässt und Dinge verbietet, die er eigentlich gar nicht verbieten darf, steht nämlich selbst nicht mehr auf seiner verfassungsmäßigen Ordnung - auch nicht, wenn er darauf verweist, es gäbe ja Gewaltenteilung. Und da wollen wir als Gesellschaft und Staat keinesfalls hinkommen - denn das Recht, Medien zu verbieten, gälte für ein SPD geführtes Ministerium genauso wie für ein Ministerium geführt von Hardcore-Linken oder der AfD. Der Staat stellt halt nunmal keine Meinungspolizei dar. Ich darf jederzeit der Meinung sein, dass Demokratie scheiße ist, dass das Kaiserreich geil war, dass Deutschland wieder in den Grenzen von 1937 Bestand haben sollte - und kann auch der Meinung sein, dass der Kommunismus oder Sozialismus was ganz tolles ist, in der Hoffnung, man selbst komme nie in den Gulag. Das ist halt nunmal die Ausprägung der Meinungsfreiheit - sie erlaubt mir, auch Meinungen zu haben, die dumm oder scheiße sind - oder anderen nicht gefallen - und eine freiheitliche Gesellschaft muss halt auch Meinungen aushalten können, die einem nicht schmecken.
Das Bundesinnenministerium, das nach der von dir genannten rechtlichen Prüfung zum Ergebnis der Rechtmäßigkeit des Verbotes kommt, kommt auch zu dem Schluss, dass sich Elsässer und seine Unternehmen gar nicht auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen könnten - wo du selbst sagst, das ist schon rechtsfehlerhaft. Wer hat denn das Gutachten dann geschrieben? Oder wurde da intern mal festgelegt, dass da ein Textstück geschrieben werden muss, das zumindest mal irgendwie ein Verbot begründet - dann ist das Medium jedenfalls schon mal für Monate oder Jahre weg vom Tisch, selbst, wenn die Aktion rechtswidrig gewesen sein sollte.
Mir persönlich fällt es schwer zu glauben, dass Elsässer und Compact eine überhaupt nur minimal ernsthafte Bedrohung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung darstellen würden, wo man befürchten müsste, der Staat könne sich gegen diese Bedrohung nicht wehren und sei in Gefahr. Ein solches Risiko gäbe es nur, wenn die Organisation staatliche Strukturen unterwandert oder sich - wie oben genannte paramilitärische Organisation - bis unter die Zähne bewaffnet, um dann etwas zu machen. Für beides hat das Ministerium keine Beweise dargelegt - zumindest in der von Knox angeführten Rechtfertigung des BMI. Laut dieser gibt es noch nicht einmal Belege, dass ein etwaiger Systemsturz auf undemokratischem Wege erfolgen soll - also keine Belege für einen gewaltsamen Umsturz. Keine Belege für eine Bewaffnung der Organisation - und das, obwohl der Verfassungsschutz und damit der Assistent des BMI zum Heranschaffen von Beweisen scheinbar die Organisation nicht erst seit gestern überwacht.
Fassen wir also mal zusammen: Dem BMI gefällt offensichtlich die verbreiteten Inhalte des zu Elsässer gehörenden Compact Magazins und Parallelgesellschafen nicht. Der Meinung kann man ja sein - das rechtfertigt aber kein Verbot. Mir gefallen auch Inhalte von irgendwelchen Medienhäusern nicht - deshalb kann ich, sollte ich einmal das BMI leiten, nicht einfach diese Medien zusperren - denn dann nähern wir uns einen massiven Schritt Richtung Russland, China, Nordkorea und Hitler-Deutschland in den 30ern und 40ern. Wenn also das BMI ein solches Medium verbieten möchte, dann braucht es zumindest Beweise für ihre Behauptungen. Die "wollen das Regime stürzen" ist kein solcher Beweis. Die bisherige Regierung stürzen will so ziemlich jede Partei in einem Wahlkampf - und solange das nicht undemokratisch mittels Gewalt passiert, ist das völlig in Ordnung. Für einen gewaltsamen Umsturz hat das BMI keinerlei Beweise geliefert - nichtmal, dass das im Raum stünde oder in Vorbereitung wäre - und ein demokratischer Umsturz ist selbst mit blühender Fantasie völlig abwegig, nachdem ich vorhin 3 Minuten in einem Spiegel Artikel die Personalie Elsässer überflogen habe.
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25.07.2024, 18:04 #14Jonny Knox
Verbot des "Compact"-Magazins
Wenig überraschend klagt das Magazin gegen sein Verbot vorm Bundesverwaltungsgericht.
https://www.tagesschau.de/inland/inn...klage-100.html
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01.08.2024, 12:16 #15Anarky
Alternative für Deutschland
Vorab: Entschuldige die verspätete Antwort.
Dein Gedanke ist richtig, ihm liegen aber sachfremde Erwägungen zu Grunde. Nehmen wir dein Beispiel des offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der behördlich vollstreckt werden soll. Du würdest als Adressat des Verwaltungsaktes natürlich Anfechtungsklage erheben. Eine Entscheidung in der Hauptsache würde eine erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, das ist korrekt. Der Gesetzgeber hat diesen Umstand aber auch erkannt und gerade aufgrund des Art. 19 IV GG (Grundsatz effektiven Rechtsschutzes) die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 I VwGO normiert. Aufschiebende Wirkung bedeutet Hemmung der Vollziehbarkeit. Um mich mal ein wenig vom Juristendeutsch zu lösen: Der Verwaltungsakt kann von der Behörde aufgrund der Anfechtungsklage überhaupt nicht vollstreckt werden, bis über die Klage entschieden wurde. Wenn wir nun Fälle haben, in denen der Verwaltungsakt ausnahmsweise doch sofort vollziehbar ist (geregelt in § 80 II VwGO), dann steht dem Adressaten der Maßnahme die gerichtliche Anordnung/Wiederherstellung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 V VwGO im Wege einstweiligen Rechtsschutzes offen (genau das hat jetzt übrigens auch Compact beantragt). Und diese Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes hast du nicht nur bei Verwaltungsakten, sondern auch bei jeder anderen behördlichen Maßnahme oder Rechtsnorm. So leicht können uns die Behörden nicht unterwerfen, dafür ist unsere Verfassung einfach zu stark.
Absolut richtig. Bewusst verfassungswidriges Verhalten des Staates ist in keiner Form gutzuheißen. Der Fall hier ist aber nicht so eindeutig, wie ihn die Maximilian Krahs unserer Zeit erscheinen lassen wollen. Es gibt gute Gründe, davon auszugehen, dass Compact den Tatbestand des "Sich Richtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung" erfüllt. Ich halte deine Argumentation in diesem Punkt also für fehlgehend. Damit will ich nicht sagen, dass der Tatbestand in jedem Fall und eindeutig erfüllt ist. Vielmehr ist das eine Frage, die im Rahmen eines juristischen Verfahrens zu klären ist. Aber genau das meine ich ja auch, wenn ich sage "Mut zur Verfassungswidrigkeit."
Ich weiß auch nicht, ob es wirklich der richtige Ansatz ist, eine Äquivalenz mit der Wehrsportgruppe Hoffmann als Verbotsmaßstab zu nehmen. Das dahingehende Urteil des Bundesverfassungsgerichts tenoriert ja nicht, dass die Wehrsportgruppe die Mindestschwelle für ein Vereinsverbot darstellt. Vielmehr ist für das Vereinsverbot gestützt auf die verfassungsmäßige Ordnung lediglich die von mir bereits vielseits erwähnte "aggressiv-kämpferische Haltung" notwendig. Dafür genügt es, dass der Verein die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will und zum Kampf gegen sie ausruft. Und ganz nach dem Motto "wehrhafte Demokratie" ist hier ergänzend zu den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers auch zu berücksichtigen, dass demokratiegefährdende Vereine subtiler zum Krieg gegen die Werte der Mehrheitsgesellschaft ausrufen. So hat etwa das OVG Berlin-Brandenburg im Urteil über das Verbot der "Widerstandsbewegung Südbrandenburg" eine aggressiv-kämpferische Haltung bei weltuntergangsähnlicher Stimmungsmache, nach der Demokratieopfern die Vernichtung droht, wenn sie sich nicht aktiv wehren, angenommen. Das OVG Frankfurt/Oder hat in seinem Urteil zum Verbot der Kameradschaft Oberhavel sogar ausdrücklich festgestellt, dass der Verein gerade keine Gewalttaten begehen muss, um aggressiv-kämpferisch vorzugehen. Es genügt gefährliche Sprache.
tldr: Du muss nicht gleich Al-Qaida sein, um verboten zu werden.
Naja ja, aber ich denke die Juristen beim BIM sind mir in Sachen Verwaltungsrecht doch deutlich überlegen. Ich kann meine Annahme der Rechtsfehlerhaftigkeit nicht auf extrem vertiefte Kenntnisse des Verfassungs- und Vereinsrechts stützen, mehr als das Grundstudium an der Uni habe ich diesbezüglich nicht vorzuweisen. Hinzukommend habe ich meine Aussage auf ein Zitat von Jonny Knox aus einem LTO-Artikel gestützt, der seinerseits ein geleaktes Dokument des BIM zitiert. Ich bin hier davon ausgegangen, dass das BIM eine Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG andeutet. Nach den neuesten Aussage wirkt es auf mich aber eher so, als würden sie die Eröffnung des Schutzbereichs der Pressefreiheit ablehnen? Unabhängig davon, steht ein rechtsfehlerhaftes Argument einer Rechtmäßigkeit im Gesamten nicht im Wege. Diese "Überdies-Argumentation" hast du in (auch verwaltungsrechtlichen) Verfahren ständig. Ich sage Argument A, sollte Argument A nicht greifen gilt überdies aber Argument B und so weiter. Das ist vollkommener Standard.
Ob das Verbot nun rechtswidrig war oder nicht, wird geklärt werden. Ich bleibe dabei, dass ich es für rechtswidrig halte. Aber nicht aus den von dir genannten Gründen, sondern weil § 3 VereinsG einen Eingriff in die Pressefreiheit nicht hergibt. Es bleibt aber spannend und die Vergleiche mit China oder Russland halte ich doch für übertrieben und befremdlich. Die Schwäche unserer Verfassung liegt eher in anderen Punkten. Hier mal ein schöner Link zu dem Thema: Das Thüringen-Projekt | Was wäre wenn…? – Verfassungsblog
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14.08.2024, 15:17 #16Final1985
Verbot des "Compact"-Magazins
Bravo, Frau Faeser! Jeder Marketingchef würde neidisch werden.
Bundesverwaltungsgericht hebt Compact-Verbot teilweise auf
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14.08.2024, 19:19 #17Blizzard_Black
Alternative für Deutschland
Das hat das Bundesverwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutz jedenfalls anders gesehen.
Aus der Pressemitteilung ergibt sich, dass das BVerwG davon ausgeht, dass das Vereinsgesetz und seine Verbotstatbestände auch auf Medienunternehmen angewendet werden dürfen.
Das Problem ist damit nicht die formelle Verfassungsmäßigkeit des Verbotes - wie von dir angesprochen. Das Problem am Verbot liegt in der Ebene der materiellen Verfassungsmäßigkeit - dass, selbst wenn einzelne Beiträge tatsächlich den Tatbestand der aggressiv-kämpferischen Haltung erfüllten, ein Totalverbot des Magazins nicht gerechtfertigt sei. Plump gesagt: Das Handeln des Compact Magazins reicht - anders als das Handeln der Wehrsportgruppe Hoffmann - nicht für ein Vereinsverbot aus, wie oben geschildert. Hier gäbe es eine Reihe weiterer, milderer Mittel, um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu erfüllen, statt eines Totalverbots.
Denn als mögliche mildere Mittel sind presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.
Und das hätten sich die Juristen des BMI eigentlich auch denken können. Nur gerade dort, wo der entscheidende Schwerpunkt der Argumentation für ein Verbot des Vereins liegt, ist die Argumentationsbasis - auch hier im Forum genannt - äußerst dünn geworden, teils - ich meine von dir sogar geschildert - rechtsfehlerhaft, indem man anzweifelte, Compact könne sich gar nicht auf Art. 5 GG berufen.
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14.08.2024, 21:42 #18Jonny Knox
Verbot des "Compact"-Magazins
Nun, immerhin wurde festgestellt, dass das Compact Magazin ein demokratiefeindliches Schundblatt mit rechtsextremer Ausrichtung ist.
Dass "einzelnen die Menschenwürde verletzenden Passagen für die Ausrichtung von "Compact" insgesamt prägend sind" liegt ja eigentlich klar auf der Hand meiner Meinung nach. Wenn ich nicht will, dass man mich als rechtes Schmierenblatt ansieht, dann veröffentliche ich halt gar keine entsprechenden Beiträge. Sobald aber immer wieder menschen- und demokratiefeindlicher Dreck geschrieben wird, hat die Publikation halt ganz schlicht diesen Anstrich. Zumal das Compact Magazin ja nun auch wirklich nicht für sich beanspruchen kann, auch Meinungen aus anderen Spektren zu vertreten oder zu veröffentlichen.
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15.08.2024, 11:51 #19Blizzard_Black
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15.08.2024, 12:29 #20Jonny Knox
Verbot des "Compact"-Magazins
Das tut doch gar nichts zur Sache? Es ging darum, ob die angebliche Vielzahl nicht zu beanstandender Artikel die Menge an klar demokratie- und ausländerfeindlichen Artikel in irgendeiner Form "ausgleicht". Das wäre zumindest dann argumentierbar, wenn darunter auch Artikel aus dem klar "linken" Meinungsspektrum vorhanden wären - und zwar im selben Umfang wie es rechtsextremistische Artikel sind.
Da dem nicht so ist, stellt sich dann eben die Frage, ob das Compact Magazin eben nicht doch, wie vom BMI so gesehen, ein "Der Stürmer"-Abklatsch unter dem Deckmantel eines Medienerzeugnisses ist, und man "nur genau das richtige Maß" an ethischen und religiösem Rassismus einstreut, um den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit genießen zu können.
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