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26.06.2008, 20:24 #21bruno_heinz
AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten
ja aber so ist das Recht nunmal immer; Recht, oder zumindest Zivilrecht ist in erster Linie Risikoverteilung. Angewendet auf unseren Fall heißt das: Entweder der Händler muss das Risiko tragen, dass trotz (wie sich nachträglich herausstellt) unberechtigten Gewährleistungsfalls der Umtausch zunächst gleich vollzogen wird. Oder aber der Käufer muss das Risiko tragen, dass er trotz gegebenen Gewährleistungsfalles gegebenenfalls Wochen lang auf eine Überprüfung durch den Hersteller wartet. Das deutsche Recht erlegt in den ersten sechs Monaten eben dieses Risiko dem Verkäufer auf, und in der übrigen Zeit dem Käufer. Nach zwei Jahren sind sowieso alle Ansprüche verjährt. Außerdem wird der Verkäufer dadurch geschützt, dass (wie oben schon geschrieben) bei einem nachweisbaren Verschulden oder gar bei Arglist des Käufers dieser den gesamten Schaden ersetzen muss. Speziell zu deinem Beispiel mit dem Wasserschaden: Der Käufer wird wohl in den seltensten Fällen nichts davon gewusst haben.
Es ist wirklich wahr: in den ersten 6 Monaten hat man unter diesen Voraussetzungen Anspruch auf sofortigen Umtausch.
zu deiner Vermutung, wie sich große Händler in solchen Fällen verhalten, hier ein amüsantes Beispiel.
mit freundlichem Gruß
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AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten
Schau dir mal diesen Bereich an. Dort ist für jeden was dabei!
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26.06.2008, 20:46 #22cookie2008
AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten
Leider lässt sich hier keine sazu aus, welche einzelvertraglichen Regelungen z.B. über AGB getroffen werden können. Übrlicherweise werden AGB Vetragsbestandteil und regeln auch Nachbesserungsversuche. Steht irgendwo, dass man nicht mehr von der gesetzlichen Regelung abweichen kann???
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26.06.2008, 22:12 #23bruno_heinz
AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten
Hallo cookie2008,
ich bin mal so "Sau" und lasse mich darüber aus. :-)
Allerdings hättest Du diese Frage nicht gestellt, wenn Du dir die betreffende Webseite etwas genauer angeschaut hättest.
Wenn ein Verbraucher vom gewerblichen Händler kauft, dann dürfen von den allermeisten gesetzlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Käufers abgewichen werden, und zwar gem. § 475 BGB.
Das Wahlrecht des Käufers zwischen Reparatur und Umtausch ist in § 439 I BGB verankert und eben diese Vorschrift steht auch in § 475 BGB, der übrigens für alle Arten von Vertragsbestimmungen (ob AGB oder Individualvereinbarung) gilt.
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27.06.2008, 10:12 #24Unregistriert
AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten
Hallo,
mir läßt es keine Ruhe und ich muß mich hier auch noch mal zu Wort melden.
Es gibt immer wieder Leute im Forum, die mit ihrem eigenen Halbwissen oder gar Unwissen oder sogar ihren eigenen Unsicherheiten bewußt oder unbewußt Unwahrheiten und Verunsicherung streuen. Leider ist es oft so, daß sich solche falschen rechtlichen Einschätzungen viel besser bei den Lesern verankern als richtige.
Deshalb nochmals:
@Bruno:
Bruno hat hier nur korrekte Dinge geschrieben und geäußert. Und er liegt mit seiner Einschätzung richtig. Daran können sich alle Leser hier orientieren.
@bottled:
Eine PS3 kostet max. 600 Euro. Das ist im Geschäftsverkehr keine Summe, bei der es für den Verkäufer unverhältnismäßige ist, das Gerät gegen ein neues sofort auszutauschen. Glaub es oder nicht. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung, in die auch die wirtschaftlichen Nachteile des Verkäufers mit einfließen müssen. Solche sind bei Großhändlern aber faktisch kaum vorhanden. Dieser hält sich nämlich im Falle einer Rücknahme einer defekten PS3 an wen? Genau, er hält sich bei Sony schadlos.
Zur Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate und dem vermeintlichen Widerspruch zur Garantie: Die Garantie hat nichts, aber auch gar nicht mit der Gewährleistung zu tun. Die Garantie ist eine feiwillige Leistung des Verkäufers oder Herstellers und und spielt für den Verbraucher bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 475 BGB) erste nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist eine Rolle. Grund: Gemäß § 475 kann der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung nicht zum Nachteil des Kunden durch eine Garantieübernahme abändern. Will heißen: Garantie macht nur Sinn, wenn sie zwei Jahre überschreitet oder dem Käufer mehr Rechte einräumt als das Gesetz. Warum bekommt man heute überall 2 Jahre Garantie? Weil dies sich zu Werbezwecken gut anhört, letzlich aber nicht mehr ist, als das Gesetz dem Verkäufer ohnehin vorschreibt.
Die Beweislastumkehr gilt für die Gewährleistungsrechte, in die Garantierechte nicht negativ eingreifen können. Während der ersten 6 Monate nach dem Kauf ist es also Beweis genug, wenn die Konsole defekt ist, ohne einen äußerlich vom Kunden verursachten Mangel zu haben. Da muß der Verkäufer auch nicht lange prüfen: einmal anschließen und gut. Warum sollte jemand eine so neue Konsole zurückbringen, nur um eine andere zu bekommen?
@devostators
Du hast nicht völlig Unrecht und hast Dich ja auch zum Schluß von Bruno überzeugen lassen.
Der Verkäufer kann nicht entscheiden, welche Gewährleistungsrechte er dem Käufer gewährt, weil er jetzt mal gerade der Ansicht ist, ein Umtausch wäre für ihn nicht verhältnismäßig. Dies würde die gesetzliche Regelung komplett umkehren. Was verhältnißmäßig ist und was nicht ist gerichtlich mittlerweile ziemlich eindeutig entschieden bwz. von der Literaturmeinung eindeutig definiert worden. Das ist keine Hexerei, wir leben in einem Rechtsstaat, da muß es auch Rechtssicherheit geben. Da wir aber in einem solchen Rechtsstaat leben, indem das Faustrecht abgeschafft wurde (der Kunde sich also nicht einfach prügelnd mit einer anderen Konsole unter dem Arm aus dem Geschäft kämpfen und vom Acker machen darf), entscheidet Streitfälle natürlich immer ein Gericht. Das Gericht sagt aber auch, wer von Beginn an Recht hatte und spricht dem Geschädigten auch unter Umständen eine entsprechende Entschädigung zu, wenn sich die andere Partei zu Unrecht auf etwas berufen hat. Da findet dann also der Ausgleich statt. Deine Argumentation, nicht der Kunde sondern letzlich würde ein Gericht entscheiden, ist in etwa damit zu vergleichen: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf seinen Lohn, nachdem er seine Arbeitsleistung erbracht hat. Was, wenn der Arbeitgeber trotzdem nicht zahlen will, weil er eine Zahlung jetzt einfach mal als nicht "angemessen" empfindet? Nach Deiner Argumentation liegt es natürlich in der Entscheidung des Arbeitgebers, ob er Lohn auszahlt oder nicht, weil sich der Arbeitnehmer ja nur gerichtlich wehren kann. Dies würde wohl niemand ernsthaft behaupten wollen, oder? Der Arbeitgeber MUSS den Lohn zahlen, nur der Arbeitnehmer muß diesen Anspruch eben NOTFALLS gerichtlich durchsetzen. So wird die Argumentation rund.
Das in der Praxis viele Menschen von ihren Gewährleistungsrechten keinen Gebrauch machen, stützt Deine Argumentation leider auch nicht. Der Grund ist nämlich vielmehr darin zu sehen, daß eben sehr viele Menschen (und auch Verkäufer) ihre Rechte und Pflichten schlicht nicht kennen. Außerdem besteht eine große Scheu vor dem Rechtsweg, der ja auch finanziell belastend sein kann. Wer klagt für eine PS3? Vielleicht ein Konsolenfan mit einer Rechtschutzversicherung, der auch noch ein gewisse Ahnung von seinen Rechten hat.
So, jetzt werde ich mich aber raushalten. Hatte mich gefreut, daß hier jemand eine wichtige Information verbreitet und wollte ihn dabei unterstützen - um auch andere mit aufzuklären. Ich merke aber, daß dies wohl eher sinnlos ist, natürlich auch, weil einem in einem Forum ja auch jeder alles Mögliche erzählen kann. Da glaubt man nicht alles, auch wenn man es vielleicht gar nicht richtig versteht (ist ja nur natürlich). So hat eben jeder seine Meinung, die man sich nur ungern nehmen läßt.
Wie gesagt, ich bin Volljurist. Aber das kann ja jeder von sich behaupten.
Mein Tip: die hier gezeigte Website enthält richtige und wichtige Informationen (viele Inhalte stammen ja auch von einem Rechtsanwalt). Wer Ärger mit einem Media Markt oder ähnlichem hat, kann sich mit Hilfe dieser Seite einen guten Rat einholen.
Gruß
Cheffe
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24.02.2009, 19:22 #25Unregistriert
AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten
Kann ich anstatt eines umtausches auch geld verlangen und habe das recht darauf oder nicht
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26.02.2009, 02:25 #26Unregistriert
AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten
Sry, bins nochmal...
Was ist wenn der Händler den Artikel nicht mehr vorrätig hat was muss er dann machen ?
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26.02.2009, 10:19 #27billsux
AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten
Nein, im ersten Schritt nicht. Du musst dem Händler die Möglichkeit geben, dass er das gerät austauschen kann (ich glaube 2 oder 3 Mal), erst danach kannst du dein Geld zurückverlangen.
Wenn der Händler kein Ersatzgerät auftreiben kann, dann kann er dir auch sofort das Geld ausbezahlen.
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26.02.2009, 16:23 #28Unregistriert
AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten
Danke für die schnelle Antwort
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03.03.2009, 16:12 #29svenSZonia
AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten
ähm,das es AGB's gibt die je nach Laden anders sind wisst ihr????
wenn in den AGB's steht:"Kein Umtausch oder Auszahlung"habt ihr P.E.C.H,leider...deshalb immer schön die AGB durchlesen bevor man einen Kaufvertrag abschliesst...denn...Umtauschen MUSS kein Geschäft,machen sie es doch spricht man von KULANZ.
ich lerne das gerade in meiner Ausbildung....wenn man allerdings ein stück schlau ist versucht man es mit versteckten Mängel(wäre aber in einigen Fällen Betrug).
Mal schauen was die Ausbilder&Co zu dem obrigen Link sagen
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03.03.2009, 16:40 #30baalsagaath
AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten
ein Pauschales "kein Umtausch oder Erstattung" wäre so ein Fall würde ich mal meinen.
(höchstens wenn sich das auf spezielle Umstände bezieht und du das Zitat einfach aus dem Kontext gerissen hast)
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03.03.2009, 16:43 #31svenSZonia
AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten
ich....zitat...häh???du machst mir angst,altenz
ich arbeite doch in einen solchen laden in dem es KEIN Umtausch gibt.
war ein erfahrungsbericht und schulstoff,mehr nicht.
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03.03.2009, 18:25 #32billsux
AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten
Wir reden hier nicht von Umtausch, sondern von der gesetzlich geregelten Gewährleistung. Die zieht nur im Falle von defekter Ware!
Und gegen dieses Gesetz hilft keine AGB oder ähnliche. Daran müssen sich alle halten. Wenn nicht, könnte ziemlich schnell der Anwalt eines Kunden vorbeikommen
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03.03.2009, 18:50 #33siroko87
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03.03.2009, 19:47 #34bottled
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03.03.2009, 20:41 #35siroko87
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03.03.2009, 20:51 #36billsux
AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten
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04.03.2009, 07:26 #37baalsagaath
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04.03.2009, 10:19 #38bottled
AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten
Und wenn wirs ganz genau nehmen gilt die Gewährleistungsfrist auch nur für den Entverbraucher, bie gewerblichen Kunden kann die Gewährleistung im Vertrag komplett abgeschafft werden.
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14.11.2012, 23:48 #39Unregistriert
AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten
gamerrecht.npage.de
Wollte mal was nachlesen, habe da jetzt ein Problem, habe mir von 2 Monaten offiziell ein Tablett online gekauft (in Deutschland mit Rechnung von einem Gewerbebetreiber), habe Probleme mit Tablett, habe mal den Händler eingeschrieben und dieser antowrtet mir nu folgendes:
... Wir bitten Sie uns das einzuschicken, dann müssten wir es ggf. einschicken zur Überprüfung, aber Rücknahme geht nicht, da Ihre 14 Tage Widerrufsfrist schon vorbei sind ...
Wenn ich das Tablett zu ihm schicke und er schickt es zu dem Hersteller, denke ich mal das es Wochen/Monate dauert bis ich es wiederbekomme ?
Zur Info: Das Tablett funktinioert zwar, aber hat inziwschen paar kleine Mängel, das Gehäuse fängt an manchen Ecken zu knacken/knistern etc., das Firmware hat ein paar Bugs (es gibt immer noch keine neue Firmware).
Muss ich das Tablett zu Ihm schicken und warten, bis ich vom Hersteller Rückinfo bekomme?
Wer trägt die Rücksendekosten zum Händler?
Danke und Gruß
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15.11.2012, 16:44 #40keldana
AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten
Da Du es online gekauft hast, mußt Du es einschicken, ja. Oder auch dort vorbei bringen, aber dann wäre es vermutlich nicht online gekauft worden.
Sofern ein Defekt vorliegt, zahlt die Kosten für den Versand der Händler, der sich selbige vermutlich vom Hersteller zurück holt.
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