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Thema: Homosexualität
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02.07.2014, 15:23 #721Don Promillo
AW: Sind Homos pervers und entartet?
Auch lässt sich aus § 258 StGB für Privatpersonen keine allgemeine Anzeigepflicht herleiten. Privatpersonen sind nicht verpflichtet, begangene Straftaten anzuzeigen, selbst wenn sie den Täter kennen.
Nix Aberglaube, Fakt
Strafvereitelung wäre es, wenn ich demnjenigen z.B. ein falsches Alibi verschaffe
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02.07.2014, 16:07 #722Cao Cao
AW: Sind Homos pervers und entartet?
Das kann ich wiederlegen
Es bleibt folglich ein Aberglaube
Pflicht zur Anzeige / § 138 StGB - Ihr Anwalt Hamburg - Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz
1. Pflicht zur Anzeige - Nichtanzeige geplanter Straftaten
Die Nichtanzeige geplanter Straftaten ist gemäß § 138 StGB nur bei bestimmten Straftaten - Hochverrat, Landesverrat, Geld- und Wertpapierfälschung, Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Raub, Erpressung, gemeingefährliche Straftaten strafbar.
Dabei muss der Betroffene, um Täter zu werden, zu einer Zeit, zu der die Ausführung der Tat noch abgewendet werden kann, glaubhaft von dieser erfahren und es vorsätzlich oder leichtfertig unterlassen haben, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Leichtfertigkeit ist eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, d.h., wenn die Anforderungen an die Sorgfalt jedem anderen in der Situation des Betroffenen ohne weiteres eingeleuchtet hätte. Der Betroffene kann bei der Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen mit Freiheitsstrafe (bis zu fünf Jahren) oder Geldstrafe belegt werden.2. Andere Anzeigepflichten - Nichtanzeige als Ordnungswidrigkeit
Im Verwaltungsrecht bestehen Anzeigepflichten von Personen und Organisationen, wenn Rechtsgüter einer größeren Allgemeinheit berührt oder gefährdet sind:
- Tierseuchenrecht: Jeder Verdacht des Vorliegens z.B. von Tollwut, Maul- und Klauenseuche, BSE, d.h. einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist vom Tierhalter oder von Personen, die professionell in Tierbeständen arbeiten, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
- Gewerberecht (Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldungen):
- Stehendes Gewerbe: Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO)
- Reisegewerbe: Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 GewO einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO anzumelden hat. (§ 55c S. 1 GewO)
- Arbeitsunfälle sind dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn der Betroffene mindestens drei Tage arbeitsunfähig ist.
- Tierschutzrecht: Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. (§ 8a TierSchG)
- Arzneimittelgesetz . Hier obliegen z.B. den Herstellern vielfältige Anzeigepflichten. Der Inhaber der Arzneimittelherstellungserlaubnis hat jede Änderung einer der in § 14 Abs. 1 AMG genannten Angaben unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. (§ 20 AMG)
Eine Anzeigepflicht in diesem Sinne ist grundsätzlich von der umfassenderen Genehmigungspflicht zu unterscheiden, die ein Recht gewährt, eine Rechtsausübung oder dessen Nutzung erst erlaubt. Das Unterlassen der fristgemäßen Beobachtung von Anzeigepflichten oder deren Versäumnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.3. § 138 StGB lautet:
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3.eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,4.einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,5.eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,7.eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8.einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316czu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2)
Ebenso wird bestraft, wer
1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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02.07.2014, 18:56 #723Don Promillo
AW: Sind Homos pervers und entartet?
Du liest dir deine Quellen schon durch, oder?
Die Nichtanzeige geplanter Straftaten ist gemäß § 138 StGB
Wenn ich SEHE, dass Herr Müller GERADE jemanden vergewaltigt hat, muss ich keine Anzeige erstatten, es sei denn ich bin Vollzugsbeamter.
Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung eines der folgenden Verbrechen zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Von Privatpersonen muss von Gesetz wegen lediglich die Planung bestimmter, in § 138 StGB aufgeführter Straftaten angezeigt werden; siehe Nichtanzeige geplanter Straftaten. Eine Pflicht zur Anzeigeerstattung bereits begangener Straftaten besteht für Privatpersonen von Gesetz wegen nicht.
Lies dir den 1. Satz deiner Quelle mal aufmerksam durch...
Und da wir hier ständig von bereits durchgeführten Straftaten reden (z.B. Demonstrant schmeißt Stein auf Polizist), besteht in keinster Weise die Pflicht, das der Polizei im Nachhinein (und Nachhinein bedeutet in dem Sinn direkt nachdem der Stein geworfen wurde) zu melden.
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02.07.2014, 21:01 #724keldana
AW: Sind Homos pervers und entartet?
Ganz genau der Herr !
Und wer sich die Quelle durchliest findet dabei auch:
Die Nichtanzeige geplanter Straftaten ist gemäß § 138 StGB nur bei bestimmten Straftaten - Hochverrat, Landesverrat, Geld- und Wertpapierfälschung, Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Raub, Erpressung, gemeingefährliche Straftaten strafbar.
Es bleibt aber immer noch das Bestehen, was ich gesagt habe. Eine Straftat (wurde ja schon begangen) muß man nicht anzeigen.
Cao Cao kennt mich noch nicht so lange ... da kann drüber wegsehen. Aber Sugar ... oh, ich meine Schrödinger sollte mich mittlerweile so gut kennen, das er / sie wissen sollte, das ich fast immer recht habe.
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03.07.2014, 11:42 #725Cao Cao
AW: Sind Homos pervers und entartet?
Die Nichtanzeige geplanter Straftaten ist gemäß § 138 StGB nur bei bestimmten Straftaten - Hochverrat, Landesverrat, Geld- und Wertpapierfälschung, Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Raub, Erpressung, gemeingefährliche Straftaten strafbar.
Bei glaubhafter Kenntniserlangung von beabsichtigtem Friedensverrat, Hochverrat, Staatsgefährdung, Mord, Totschlag, Münzverbrechen, Raub, räuberischer Erpressung, Menschenraub, Verschleppung, erpresserischer Kindesraub, Mädchenhandel (Frauenhandel), gemeingefährlichem Verbrechen (§ 138 StGB) ist Nichtanzeige strafbar. -
Die glaubhafte Kenntniserlangung hast du auch, wenn du "gesehen hast", wie einer neben dir gerade einen Stein auf andere wirft, jemanden zusammentritt, o.ä. In diesen Fall wäre es sogar unterlassene Hilfeleistung. Die Beabsichtigung einer Straftat, ist schon geklärt, wenn Person A die ganze Zeit Steine auf die Polizei wirft. Dann sind Dinge wie versuchte Körperverletzung bis hin zu Körperverletzung, Wiederstand gegen die Staatsgewalt, Sachbeschädigung, Vandamlismus, Gefährdung von Dritten, usw, vorliegend. Überhaupt stellt sich hier die Frage ob bei solchen Fällen nicht ohnehin der Straftatbestand: "Unterlassene Hilfeleistung" besteht. Du könntest rein theoretisch im ersteren Fall die erste damit erreichte Straftat übergehen z.B versuchte Körperverletzung. Das Resultat daraus aber ist in so einen Fall auch Körperverletzung selbst, und die anderen möglichen Straftaten. Die erste beganngene Straftat wird aus deiner Sicht nicht nachvollziehbar gewesen sein, aber wie verhält sich das mit den darauffolgenden Straftaten, die bei sowas automatisch mit bestehen? Die Gesetzgebung hier ist sehr lückenhaft. Eigentlich müsste es dann rechtlich gesehen so verlaufen, das du für die daraus resultierte Straftat (Nicht für die erste, sondern die anschließenden Straftaten) belangt wirst, weil du niemanden angezeigt hast. Da es aber eine Demo ist, ist es auch unmöglich die richtigen Leute zu fassen. Sie wissen nicht, ob du was gesehen hast. Aber wenn du es siehst, dann rechnest du mit diesen Taten. Das Steinewerfen auf Beamten und Autos, ist keine Affekthandlung sondern im Vornerein gebplant. Du gehst zur solch einer Linksdemo und WEIßT das darunter auch Leute sind die Steine werfen. Und wirst wohl auch wissen, was sie damit erreichen wollen.
Unterlassene Hilfeleistung
Die Unterlassene Hilfeleistung ist in § 323c Strafgesetzbuch (StGB) normiert. Danach wird derjenige, der bei einem Unglücksfall keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und möglich war, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Voraussetzung ist das Vorliegen eines Unglücksfalls oder einer gemeinen Gefahr oder Not. Als Unglücksfall wird ein plötzlich eintretendes Ereignis bezeichnet, das eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt, z.B. eine begangene gefährliche Körperverletzung.
Die Hilfeleistung muss weiterhin erforderlich sein. Außerdem muss die Hilfeleistung dem Täter auch nach den konkreten Umständen zumutbar sein.
Der Tatbestand einer unterlassenen Hilfeleistung setzt zumindest bedingten Vorsatz beim Täter voraus. Der Vorsatz muss sich auf die Gefahrenlage und auf das Bewusstsein, zur Hilfeleistung verpflichtet zu sein, beziehen.
Lediglich Straftaten die bereits begangen worden sind NICHT strafbar (Außer in den oben genannten Extremfällen)
Ich rede aber von gegenwärtigen und zukünftigen. Nicht von der Vergangenheit.
Nein, das fällt denn aber "Unterlassene Hilfeleistung". So gesehen kommst du nicht drum herum. Wenn die Anzeigepflicht wegfällt, dann hast du die Pflicht auf irgend einer Art und Weise die Polizei zu verständigen, wo Gefahr für Leib und Leben ist. Wenn es dir nur jetzt um die Anzeigepflicht perse geht, dann stimme ich dir zu. Dennoch begehst du automatisch dann eine andere Straftat. Und darauf war diese Diskussion auch mit bezogen. Die Demonstranten machen sich strafbar. Und diejenigen die nicht handeln und dennoch sehen wie Steine fliegen machen sich mit strafbar.
Ich will es mal etwas erklärlicher formulieren, da ich mich wahrscheinlich ein wenig verwirrend ausdrücke:
1. Du gehst auf einer Demo, und neben dir wirft einer ein Stein auf Polizeibeamte (Du hättest theoretisch damit rechnen können das es passiert, weil eine recht hohe Wahrscheinlichkeit zu gewissen Zeiten besteht) Du bist aber für die erste begangene Straftat belangbar, weil du es nicht zur Anzeige gebracht hast.
2. Es ist ersichtlich was der Täter vor hat, somit ist es auch geplant (Er wirft weiter Steine auf Beamten, und erfüllt dadurch weitere Straftaten) Nun wärst du zur Anzeige verpflichtet. Da die Polizei aber hier vor Ort ist, ist die Rechtslage nicht genau geklärt. Im Falle eines Massenkrawall ohne Polizei hingegen liegt hier ganz klar die Anzeigepflicht vor.
3. Aus Punkt 1 ergeht, das du zu diesen Zeitpunkt kaum, oder keine Erkenntnis darüber hattest was der Täter vor hat. Aus Punkt 2 ergeht, das du hier aber schon weißt was für Rechtswidrigkeiten folgen werden. Wir sprechen über eine "geplante" Straftat die automatisch in Kraft tritt, weil auch hier politische Hintergründe mitspielen.
4. Im Falle von Punkt 1 entfällt bei den meisten Fällen die Anzeigepflicht, aber dafür wird diese durch "Verpflichtung von Hilfestellung" ersetzt. Du bist hier wieder VERPFLICHTET die Polizei zu rufen, wenn es ausartet. Wenn du hingegen es schaffst es legitim zu regeln, bis du dazu nicht verpflichtet. Siehe dazu bitte oben den Anhang zu "Unterlassene Hilfeleistung". Du meldest es der Polizei. Hier aber eine kleine Frage meinerseits. Wo unterscheidet sich eine "Meldung" von einer "Anzeige", in Bezug auf die Polizei? Du gibts der Polizei doch eine Meldung was passiert, bist aber nicht verpflichtet zur Anzeige, oder? In diesen Fall zeigt die Polizei wenn es notwendig ist, die Täter an. Du bist quasi in vielen Fällen verpflichtet bei der Polizei eine Straftat zu melden, wenn du selbst nicht verpflichtet bist eine Anzeige zu machen, oder?
Recht haben, und recht haben wollen haben schon zwei vollkommen unterschiedliche Bedeutungen
Das zählt auch für Sugar, meine Wenigkeit und alle anderen.
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03.07.2014, 13:55 #726Don Promillo
AW: Sind Homos pervers und entartet?
1.) Ich bezweifel, dass irgendjemand wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt wird, wenn er den Steinewerfer nicht niederringt. Wenn auf einen am Boden liegenden Polizist eingetreten wird, DANN wäre es unterlassene Hilfeleistung, wenn ich nichts tue. Ich bin aber in KEINEM Fall verpflichtet z.B. selber körperlich einzugreifen, ein Notruf reicht. Darüber sprechen wir hier aber gar nicht.
2.) Ich gehe nicht auf eine Demo und WEIß, dass so etwas passiert. Ich gehe ja auch nicht in eine Kneipe und WEIß, dass mir ein besoffener eine verpasst. Die Möglichkeit besteht natürlich.
Zwar ist die Polizei in einen Demo-Fall vor Ort, ist aber nicht bei solch einen Ausnahß zumutbar ihren Job zu machen.
Lediglich Straftaten die bereits begangen worden sind NICHT strafbar (Außer in den oben genannten Extremfällen)
Ich rede aber von gegenwärtigen und zukünftigen. Nicht von der Vergangenheit.
Nein, das fällt denn aber "Unterlassene Hilfeleistung". So gesehen kommst du nicht drum herum. Wenn die Anzeigepflicht wegfällt, dann hast du die Pflicht auf irgend einer Art und Weise die Polizei zu verständigen, wo Gefahr für Leib und Leben ist. Wenn es dir nur jetzt um die Anzeigepflicht perse geht, dann stimme ich dir zu. Dennoch begehst du automatisch dann eine andere Straftat. Und darauf war diese Diskussion auch mit bezogen. Die Demonstranten machen sich strafbar. Und diejenigen die nicht handeln und dennoch sehen wie Steine fliegen machen sich mit strafbar.
Unterlassene Hilfeleistung wäre es, wenn ich dem Opfer nicht helfe. Es ist aber in keinem Fall unterlassene Hilfeleistung, wenn ich keine Anzeige erstatte. Das sind 2 komplett unterschiedliche Dinge.
Mitdemonstranten, die keine Steine werfen machen sich NICHT strafbar. Da gibt es nichts zu diskutieren, da es in unserem Gesetz steht. Glaubst du ernsthaft bei einer Demo kümmert es in der Einsatzzentrale irgendjemand, wenn jemand anruft und sagt "da werfen Leute Steine!"? Das dürften die Beamten vor Ort mitgekriegt haben... Dasselbe wenn eine Straftat vor meinen Augen vorbereitet wird und ein Polizist daneben steht. Muss ich Anzeige erstatten? Nein! Warum? Weil der Polizist eh Anzeige erstatten muss. Niemand wird dich deshalb verklagen. Natürlich zieht das nur dann, wenn der Polizist die Planung mitgekriegt hat. Ansonsten bin ich bei egwissen Straftaten gezwungen eine Anzeige zu machen.
1. Du gehst auf einer Demo, und neben dir wirft einer ein Stein auf Polizeibeamte (Du hättest theoretisch damit rechnen können das es passiert, weil eine recht hohe Wahrscheinlichkeit zu gewissen Zeiten besteht) Du bist aber für die erste begangene Straftat belangbar, weil du es nicht zur Anzeige gebracht hast.
2. Es ist ersichtlich was der Täter vor hat, somit ist es auch geplant (Er wirft weiter Steine auf Beamten, und erfüllt dadurch weitere Straftaten) Nun wärst du zur Anzeige verpflichtet. Da die Polizei aber hier vor Ort ist, ist die Rechtslage nicht genau geklärt. Im Falle eines Massenkrawall ohne Polizei hingegen liegt hier ganz klar die Anzeigepflicht vor.
3. Aus Punkt 1 ergeht, das du zu diesen Zeitpunkt kaum, oder keine Erkenntnis darüber hattest was der Täter vor hat. Aus Punkt 2 ergeht, das du hier aber schon weißt was für Rechtswidrigkeiten folgen werden. Wir sprechen über eine "geplante" Straftat die automatisch in Kraft tritt, weil auch hier politische Hintergründe mitspielen.
4. Im Falle von Punkt 1 entfällt bei den meisten Fällen die Anzeigepflicht, aber dafür wird diese durch "Verpflichtung von Hilfestellung" ersetzt. Du bist hier wieder VERPFLICHTET die Polizei zu rufen, wenn es ausartet.
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03.07.2014, 14:33 #727Cao Cao
AW: Sind Homos pervers und entartet?
Natürlich wird das bei einer solchen Demo keiner, aber die Handhabung ist eine Sache. Rechtlich gesehen hingegen liegt die Straftat doch klar auf der Hand.
Und nein, du bist natürlich NICHT körperlich verpflichtet einzugreifen. Habe ich auch nirgendswo behauptet. Du bist aber verpflichtet es der Polizei zu melden. Und dadurch wird die Polizei "in der Regel" die Anzeige stellen.
Eigentlich ging es ursprünglich darum ob friedliche Mitdemonstranten sich auch mit schuldig machen. Und ja das wurde in einen solchen Zusammenhang bestätigt. Ok bezüglich der Anzeigepflicht gibt es Unklarheiten, wobei auch wie unten erwähnt es auch lückenhaft ist.
Klar, aber wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit in einer Kneipe eine Flasche übergezogen zu bekommen, und bei einer 1.Mai Demo nicht Augenzeuge eines Gewaltaufstandes zu werden?
Nein, denn eigentlich bist du in erster Linie als Mitdemonstrant verpflichtet einen sicheren Ablauf in dieser Demo zu gewährleisten. Es reicht schon wenn du die Polizei daran beheinderst diese Leute festzunehmen. Das habe ich übrigens schon öfters gesehen das die Steinwerfer in Schutz genommen wurden. Das wäre hier schon mal Wiederstand gegen die Staatsgewalt und Strafvereitelung. Die Demonstranten haben den Anordungen der Polizei Folge zu leisten, also auch den Weg frei zu machen, wenn diese durch sie hindurchmaschiert. Genau so wenn die Aufforderung zur Demo-Räumung kommt.
Nein, das hatte ich oben aber auch beschrieben. Nochmal als Beispiel:
Der Täter neben dir wirft ein Stein. Rein juristisch machst du dich als Augenzeuge nicht strafbar, in Bezug auf die Anzeigepflicht. (Eine Meldepflicht evtl.)
Wenn nun aber der Täter weiterhin Steiner wirft, kannst du ja davon ausgehen gegen welche Regeln er verstößt oder? Es ist doch hier schon im Zusammenhang zu erkennen, das die Person bewusst darauf aus ist einen Polizisten zu verletzen (Klar, wenn die Polizei eh vor Ort ist, ersparrt es den Anruf. Gibt aber auch andere Gegenpole wie z.B die Rechten, welche auch mal gerne von Linken beworfen werden.). Zurück zum Thema: Er wirft ein Stein auf nen Beamten, du siehst (Versuchte Körperverletzung). Er wirft weiterhin Steine. Er plant also den Polizisten zu verletzen. Daraus resultiert die zweite, vorraussehbare Straftat (Körperverletzung). Ab der zweiten Straftat müsstest rein aus juristischer Sicht wiederrum die Polizei rufen. Macht keiner in dieser Situation, ich weiß. Aber es ist ein Gesetzesverstoß. Eine Lücke wie ich bereits sagte.
Siehe oben meine Antworten, da ich mich sonst wiederhole.
Nein, und das habe ich nirgendswo behauptet. Ich sagte lediglich das du eh schon im Vorraus weißt das es da krachen wird. Erst sobald etwas passiert, und weitere vorhersehbare Straftaten passieren, müsstest du theoretisch Anzeige erstatten. Im Falle der Polizei erledigt das sich aber von selbst.
Er wirft mehrere Steine. Du weißt dass das irgendwann ins Auge geht. Schaust du denn weiter zu?
Nein, natürlich nicht. Aber darum ging es mir nicht. Nur weil man nicht angezeigt wird und zu Gericht muss, heißt es nicht das hier kein Gesetzesverstoß vorliegt.
Ich rede von Menschen. Gegen Menschen bist du grundsätzlich verpflichtet Hilfe zu leisten, und sei es nur in Form von der Polizei. Wobei, das musst du auch wenn Autos brennen, da von diesen eine Gefahr ausgeht. EDIT: Ok, in diesen Zusammenhang habe ich auch Meldepflicht mit Anzeigepflicht verwechselt.
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03.07.2014, 16:23 #728Issomad
AW: Sind Homos pervers und entartet?
Bei ner Demo die Polizei zu rufen, wäre wie 'Eulen nach Athen zu tragen.'
Natürlich muss man dann bei einer Befragung wahrheitsgemäß aussagen, im eigenen Interesse, wenn man eigentlich ne friedliche Demo wollte, aber die Polizei zu rufen ist lächerlich ...
Wenn neben mir jemand mit Zeug wirft, würde ich wahrscheinlich sowieso großen Abstand zu dem halten ...
Verpflichtende Hilfeleistung geht übrigens nur so weit, dass man dadurch nicht das eigene Leben/die eigene Gesundheit gefährdet. Wenn da jemand mit ner Waffe (kann auch ein Stein sein oder eine Glasflasche) in der Hand herumsteht, bist du nicht verpflichtet, ihn zu entwaffnen ...
Die Polizei bekommt bei ner Demo auch schon selbst mit, wenn da etwas entgegenfliegt ...
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03.07.2014, 16:35 #729
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03.07.2014, 18:41 #730Kanye
AW: Sind Homos pervers und entartet?
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03.07.2014, 19:11 #731vieraeugigerZyklop
AW: Sind Homos pervers und entartet?
Mach ich dann mal
Gay penguins are now parents http://9gag.com/gag/adNE2qN?ref=android.s
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03.07.2014, 19:43 #732keldana
AW: Sind Homos pervers und entartet?
Nein, kann man nicht, denn:
§ 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten - dejure.org
einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
Außerdem
kommst Du Dir dabei nicht selbst blöd vor ? Du willst ernsthaft normalen Bürgern aufbürden, gegen Steine werfende Demonstranten vorzugehen, aber es ist für die Polizei da nicht zumutbar, Ihren Job zu machen ?
Du solltest vor allem aufhören, Extrembeispiele wie die rote Flora auf jegliche Demonstrationen zu übertragen und daher irgendwelche Verbote zu fordern.
Dann haben wir ein Problem. Denn 1.) sprach ich die ganze Zeit von der Vergangenheit "es gibt keine Pflicht, eine Straftat (also schon begangen) anzuzeigen" ... und hinzu kommt das Du wohl nicht richtig lesen kannst. Denn was sagt bereits die Überschrift des § 138 StGB ? "Nichtanzeige geplanter Straftaten" ... sehr deutlich, das damit zukünftige und noch nicht begangene gemeint sind.
In Deutschland besteht keine allgemeine Anzeigepflicht außer für Vollzugsbeamte, die zur Erforschung von Straftaten berufen sind. Von Privatpersonen muss von Gesetz wegen lediglich die Planung bestimmter, in § 138 StGB aufgeführter Straftaten angezeigt werden; siehe Nichtanzeige geplanter Straftaten. Eine Pflicht zur Anzeigeerstattung bereits begangener Straftaten besteht für Privatpersonen von Gesetz wegen nicht.
Ich will es mal etwas erklärlicher formulieren, da ich mich wahrscheinlich ein wenig verwirrend ausdrücke:
Habe es zwar oben schon erwähnt, aber NEIN, dafür ist man nicht belangbar.
Auch das ist falsch. Egal wie oft Du es noch behauptest.
Bei einer Demo ist Polizei zugegen (auf die werden die Steine ja normalerweise geworfen). Hör also auf, etwas konstruieren zu wollen.
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04.07.2014, 08:18 #733Cao Cao
AW: Sind Homos pervers und entartet?
@keldana ich habe es oben schon mehrmals ausführlich erklärt. Außerdem ging es mir in erster Linie tatsächlich um die Linksdemonstranten, was meinst du wie das Thema überhaupt entstanden ist. Das diese Demonstranten gegen unsere Gesetze verstoßen und die Unbeteiligten zu Mittäter werden.
Warum sich ab einen gewissen Zeitpunkt eine ungeplante Straftat zu einer geplanten Straftat umwandelt habe ich oben auch nicht erwähnt. Mir ist egal, ob deshalb einer verurteilt wird, oder nicht. Fakt ist aber das es ein Wiederspruch im Gesetz wäre, und somit ist diese Handlung strafbar. Ich werde nun das Thema hier beenden, da es mir sinnlos erscheint darüber weiter zu diskutieren. Wenn noch was ist, dann per PN.
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04.07.2014, 09:56 #734Knollo
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23.07.2014, 09:12 #735Valen
AW: Sind Homos pervers und entartet?
Ich finde nicht das Homosexuelle nicht so schlimm, solange sie es nicht in der Öffentlichkeit ausleben können sie von mir aus machen was sie wollen. Die Männer müssen es postiv sehen wenn jemand schwul ist, es gibt einen Konkurrenten weniger bei den Frauen
Es scheint aber so zu sein das sich Menschen mehr über Homosexuelle Männer aufregen als über Homosexuelle Frauen
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23.07.2014, 14:19 #736Knollo
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23.07.2014, 15:20 #737Valen
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23.07.2014, 15:25 #738Knollo
AW: Sind Homos pervers und entartet?
Ich habe deshalb gefragt, weil es sonst jeglicher Gleichberechtigung widersprechen würde. Und deinem Beitrag konnte man dies nicht entnehmen.
Allerdings stelle ich mir im selben Atemzug die Frage, warum es explizit erwähnt werden muss, das diese es nicht in der Öffentlichkeit machen sollen. Das selbe wird auch nicht für Heteros erwähnt.
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23.07.2014, 15:34 #739Valen
AW: Sind Homos pervers und entartet?
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24.07.2014, 19:13 #740vieraeugigerZyklop
*anstachel*
Just came to my mind... http://9gag.com/gag/aKzbmVj?ref=android.s
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