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27.05.2008, 13:55 #1Kimmel
Gefängnisausbruch - eine Straftat?
Ich möchte eure Meinung dazu hören
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27.05.2008, 14:00 #2Max @ home
AW: Gefängnisausbruch - eine Straftat?
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27.05.2008, 14:22 #3Decodaz
AW: Gefängnisausbruch - eine Straftat?
Wenn er dann wieder gepackt wird, muss er meines wissens nach, den "rest" seiner haftstrafe absitzen.
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27.05.2008, 14:52 #4maxscha
AW: Gefängnisausbruch - eine Straftat?
Wenn er aber Ausbricht, und er wieder verhaftet wird, muss er dann seine restlichen Tage absitzten bluß die was er verpasst hat oder bloß noch die restlichen Tage absitzen
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27.05.2008, 16:40 #5Doomdayer
AW: Gefängnisausbruch - eine Straftat?
Mein Rechtskunde Lehrer hat uns irgendwann mal gesagt, dass Ausbruch keine Straftat ist.
Einerseits finde ich das recht Logisch, genauso wie man nicht verpflichtet ist sich selbst zu überführen...
Andererseits ist das auch sehr merkwürdig, bin da also gespaltener Meinung.
Aber eine Straftat ist es eben nicht (Solange man nichts beschädigt/verletzt)
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27.05.2008, 19:11 #6John.Doe
AW: Gefängnisausbruch - eine Straftat?
Strafgesetzbuch
§ 120 Gefangenenbefreiung
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
§ 121 Gefangenenmeuterei
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
2. gewaltsam ausbrechen oder
3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
Es gibt also noch einige Hindernisse
Es gibt aber einige ganze andere Regelungen in der Deutschen Gesetzgebung, die etwas dumm sind... beispielsweise, wenn man einen Diebstahl begeht, dann macht man sich in Deutschland zwangslaeufig auch der Steuerhinterziehung schuldig - in Polen dagegen kann man z.B. Einkuenfte aus Diebstahl angeben und die Steuerbehoerde darf einen nicht weitermelden
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27.05.2008, 19:16 #7Albiown
AW: Gefängnisausbruch - eine Straftat?
Moinsen,
vielen Dank John.Doe, damit ist die Frage auch beantwortet. (mehr war der Thread ja nicht)
Habe den Thread auch nebenbei von Spam befreit.
mfG
Albiown
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