Ergebnis 1 bis 17 von 17
  1. #1
    gracj gracj ist offline
    Avatar von gracj

    filme online legal??

    ist es legal filme online zu schauen?

  2. Anzeige

    filme online legal??

    Schau dir mal diesen Bereich an. Dort ist für jeden was dabei!
  3. #2
    Gilligan Gilligan ist gerade online
    Avatar von Gilligan

    AW: filme online legal??

    wenn die von einem legalen und seriösen betreiber bereit gestellt werden und er auch dafür die nutzungsrechte besitzt und diese öffentlich vorführen darf ja. solange du dich nicht ungerechtfertigt in irgendeiner weise an den filmen bereicherst oder selber filme verbreitest, ohne dass du die lizenz dafür hast ja.
    also ganz einfach: wenn dabei alle lizenzrechte etc. unbeschädigt bleiben und keine copyrightrechte etc. verletzt werden ist da kein problem. beim reinen schauen der filme ist es für den zusschauer in der regel sowieso generell ungefährlicher als für den anbieter.

  4. #3
    Don Promillo Don Promillo ist offline
    Avatar von Don Promillo

    AW: filme online legal??

    Wenn du auf Kino.to und Konsorten anspielst: Nein, es ist nicht legal, weil du die Filme beim streamen automatisch auf dem PC zwischenspeicherst und damit das Copyright verletzt.
    Videoload, Maxdome etc. sind legal und kosten daher auch was, was aber nicht heißt, dass jede kostenpflichtige Seite legal ist

  5. #4
    gracj gracj ist offline
    Avatar von gracj

    AW: filme online legal??

    wie sieht es mit megavideo ausß

  6. #5
    Patzenhofer Patzenhofer ist offline
    Avatar von Patzenhofer

    AW: filme online legal??

    Stellt dort jemand sein privates Filmchen Online ja, sind an dem Film aber andere Lizenzen gebunden, nein.

    Kostenlos und legal geht es aber zB auf Youtube:
    YouTube - Filme auf YouTube ansehen

  7. #6
    Aidan

    AW: filme online legal??

    Absolut legal ist es übrigens, Filme, Serien, etc., die im TV laufen, zu gucken. Falls man mal was verpasst hat, kann man dies dann im Internet nachholen.

    Für RTL ist das z.B. folgende Seite:

    RTL-NOW.de

  8. #7
    Sophisticated Sophisticated ist offline
    Avatar von Sophisticated

    AW: filme online legal??

    Microsoft bietet ebenfalls völlig legal und kostenlos Filme an:
    MSN Movies - Filme gratis für Alle

  9. #8
    videonerd videonerd ist offline

    AW: filme online legal??

    oder LOAD.TV

    diese filme kann man auch legal downloaden und auf sein iphone/ipod oder handy oder sonstwas ziehen

  10. #9
    Holzbein Joe Holzbein Joe ist offline

    AW: filme online legal??

    Zitat Don Promillo Beitrag anzeigen
    Wenn du auf Kino.to und Konsorten anspielst: Nein, es ist nicht legal, weil du die Filme beim streamen automatisch auf dem PC zwischenspeicherst und damit das Copyright verletzt.
    Videoload, Maxdome etc. sind legal und kosten daher auch was, was aber nicht heißt, dass jede kostenpflichtige Seite legal ist
    Stimmt nicht, mit dem Speichern selbst machst du dich nicht strafbar. Erst wenn du das Material verbreitest, kann es Probleme für dich geben.

  11. #10
    antykomer antykomer ist offline
    Avatar von antykomer

    AW: filme online legal??

    ob die alle Seiten legal sind, bin ich mir nicht sicher und skeptisch . Aber ich habe schon mal solche gefunden, wo man etwa 1 Stunde sehen kann (kostenlos), oder man zahlt etwa 1 Euro für einen Monat und darf so viele Filme schauen, wie viel man nur will.

  12. #11
    Patzenhofer Patzenhofer ist offline
    Avatar von Patzenhofer

    AW: filme online legal??

    Das ist dann nicht nur illegal, da wirst du dann gleich auch noch abgezockt

    Überhaupt sollte man bei solchen Seiten aufpassen. Die meisten Viren und Trojanische Pferde werden über solche Seiten (und natürlich Sexseiten) übertragen.

  13. #12
    deifel deifel ist offline
    Avatar von deifel

    AW: filme online legal??

    kino.to & Co. – Urheberrechtliche Zulässigkeit von Video-Streams
    19. Juli 2009 von Sebastian Ehrhardt

    Immer wieder in die Diskussion geraten Video Portale wie kino.to, YouTube und Co. vor allem im Hinblick auf die dort angebotenen Video Streams von urheberrechtlich geschützten Werken (wie aktuelle Kinofilme, TV-Serien etc.), weswegen ich mir dachte, das Ganze aus urheberrechtlicher Sicht mal genauer anzuschauen.

    Streaming ist ein Verfahren, bei dem ein Datenfluss gezielt vom Server verschickt wird und dieser Datenfluss vor seiner Nutzungsmöglichkeit nicht zunächst vollständig geladen, sondern schon ab Übertragungsbeginn audiovisuell wiedergegeben wird.1 Den meisten wird dieses Phänomen von YouTube bekannt sein, wo man sich Teile eines Videos bereits anschauen kann, bevor dieses komplett geladen ist. Streams werden dabei nicht dauerhaft, sondern in der Regel nur im Cache (Zwischenspeicher) des jeweiligen PCs abgespeichert.

    Dabei ist grundsätzlich zwischen den verschiedenen Streams zu differenzieren:
    Beim sog. Unicast fordert jeder Teilnehmer den Stream eigens und nur für sich an (so z. B. der Fall bei YouTube).
    Beim sog. Live-Stream wird ein Datenfluss zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt unter einem festen Zeitablauf einmalig von dem Anbieter über ein Netz übermittelt, den der Empfänger mittels Streaming-Technologie nur ohne Zeitversetzung (also „live“) und einmalig nutzen kann.2 (z.B. Webcasts3, Simulcasts4 etc.)

    Rechtliche Betrachtung
    Wird nun ein rechtlich geschütztes Werk in einem reinen Unicast veröffentlicht, maßt sich der veröffentlichende Webseitenbetreiber das Recht der öffentlichen Wiedergabe gem. §19a UrhG des Rechteinhabers an.5 Erfolgt die Veröffentlichung hingegen über einen Live Stream, ist wohl eher der §20 UrhG (Senderecht) betroffen.6

    Wie ist es nun, wenn man selbst auf eine der einschlägigen Webseiten geht, und sich geschützte Werke (aktuelle Kinofilme, Musik etc.) einfach nur ansieht/-hört? Ist das urheberrechtlich relevant?

    In der Tat!
    Durch das Abrufen eines Streams von kino.to wird das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, verletzt. Konkret geht es meiner Ansicht nach um das Vervielfältigungsrecht nach §16 UrhG, da ja auch beim Streaming – wenn auch nur temporär (oder wie das Gesetz sagt: “vorübergehend”) – ein Vervielfältigungsstück des Werkes hergestellt wird, wobei irrelevant sein soll, in welchem Verfahren (hier: Streaming) und in welcher Zahl (hier: nur 1 Kopie) dies geschieht.

    Der Gesetzgeber hat aber Schranken im Urheberrecht aufgestellt, um einen Interessenausgleich zwischen den Interessen des Rechteinhabers und der Nutzer zu schaffen.

    Schranke des §53 UrhG
    Fraglich ist, ob eine derartige Vervielfältigungshandlung als Vervielfältigung zum privaten Gebrauch gem. §53 UrhG anzusehen ist. Zulässig sind danach einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Fraglich ist insbesondere hier das Merkmal der “offensichtlichen Rechtswidrigkeit”. Der gutgläubige Nutzer einer zum privaten Gebrauch hergestellten Kopie soll geschützt werden. Bei der Beurteilung ist daher auf die Sicht des Nutzers abzustellen7 So kann man meiner Ansicht nach bei einem Videoportal wie kino.to aus Nutzersicht nicht davon ausgehen, dass Kinofilme vor ihrer Veröffentlichung oder auch währenddessen diese sich noch im Kino befinden, kostenfrei im Internet anschauen kann. Handelt es sich um Filme, die bereits seit längerem veröffentlicht sind, muss man ebenfalls zu dem Ergebnis kommen, dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit gegeben ist, und zwar insbesondere dann, wenn diese Filme auf einschlägigen Video-On-Demand Services nur entgeltlich zur Verfügung stehen.

    Schranke des §44a UrhG
    Eine Zulässigkeit könnte sich jedoch aus der Schranke des §44a UrhG ergeben, welcher insbesondere im Bereich des Streamings Anwendung findet, wonach vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig sind, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen oder wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellen. Da beim Streaming die Daten notwendigerweiße zwischengespeichert werden müssen und sich für kurze Zeit im temporären Ordner auf der Festplatte befinden, findet die Vorschrift Anwendung. Insbesondere hat eine solche Vervielfältigung ja in der Regel auch keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung und fällt deshalb unter §44a UrhG.8

    Da die kurzfristig erstellte Vervielfältigung auf der Festplatte im Cache von §44a UrhG gedeckt ist, ist eine über Streaming erfolgte Vervielfältigung nach meiner Ansicht zulässig.

    Update
    Jura Student Maximilian Habel hat mich auf ein Urteil des EuGH hinsichtlich des Begriffs “Vervielfältigung” aufmerksam gemacht, das ich meinen Lesern nicht vorenthalten möchte. Das Urteil findet ihr hier.
    Die Originalseite findet ihr hier: netzrecht - Recht in der digitalen Gesellschaft

  14. #13
    Patzenhofer Patzenhofer ist offline
    Avatar von Patzenhofer

    AW: filme online legal??

    Auf solche Beurteilungen im Netz würde ich mich nicht verlassen, der Richter kann das wieder ganz anders sehen. Zumal je nach Einstellungen schon gewaltige Teile des Filmes zwischengespeichert wird. Bei dem verlinktem Urteil geht es dagegen nur um kleine Wortfetzen einer Zeitung.
    Und wenn die Datenübertragung auf P2P beruht (setzt sich auch bei Streaming immer mehr durch und der User bekommt es meist gar nicht mit), dann sehe ich hier das Recht eindeutig.

    Letztendlich ist von kino.to alleine schon wegen der Viren und Betrugsgefahr abzuraten.

  15. #14
    deifel deifel ist offline
    Avatar von deifel

    AW: filme online legal??

    P2P bei Streaming von den angesprochenen Inhalten, halte ich für ein nicht belegbares Gerücht.
    Streaming via P2P verfahren gibt es zwar, aber nicht bei solchen Angeboten.

    Letztendlich ist von kino.to alleine schon wegen der Viren und Betrugsgefahr abzuraten.
    In der Frage ging es ja nur um die rechtliche Belangbarkeit, von daher Irrelevant.
    Diese Medien werden allerding ebenfalls von mir gemieden.

  16. #15
    Patzenhofer Patzenhofer ist offline
    Avatar von Patzenhofer

    AW: filme online legal??

    Auf welchen Seiten genau P2P eingesetzt kann ich nicht sagen, es wird aber bereits häufig bei Webanwendungen (Videoplayer über Flash, HTML5 wird es bald können)

  17. #16
    sup sup ist offline

    AW: filme online legal??


  18. #17
    Knollo Knollo ist offline
    Avatar von Knollo

    AW: filme online legal??

    Zitat Leon_ Beitrag anzeigen
    Stimmt nicht, mit dem Speichern selbst machst du dich nicht strafbar. Erst wenn du das Material verbreitest, kann es Probleme für dich geben.
    Das stimmt nicht ganz.
    Wovon du sprichst, das nennt man eine Duldung bzw. man drückt ein Auge zu.
    Das Ding ist das solche Anklagen in den meisten Fällen einfach nur fallen gelassen werden oder mit gegenseitigem Verständnis und einer kleinen Summe entschuldigt werden.
    Aber als Benutzer und Schauer dieser Urheberrechtlich geschützten Werke machst du dich dennoch Strafbar.
    Es muss sich eben bis dahin erst mal ein Ankläger finden und das Interesse so jemanden anzuklagen, der sich mal einen Film angeschaut hat, ist natürlich schwindend gering. Die einzelnen Gründe sind eben ab und zu mal jemanden anzuzeigen, um andere davor abzuschrecken und aufmerksam zu machen. Wenn das aber geschieht, dann kann es eben passieren das du angeklagt wirst oder ihr euch um eine kleine Summe einigt.
    Habe das schon im Bekanntenkreis mitbekommen, der selbiges Problem hatte und eine kleine Summe (über 1000€) zahlen durfte.

    Das kommt darauf an, was dort hochgeladen wurde.
    Da MyVideo und YouTube recht gut überprüft werden, solltest du dort eigentlich keine Bedenken haben die Seite zu Nutzen.

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