Ergebnis 1 bis 8 von 8
  1. #1
    Patzenhofer Patzenhofer ist offline
    Avatar von Patzenhofer

    Datenschutz = Täterschutz?

    Gerade im Internet wird der Datenschutz propagiert wie nirgends wo anders. Alleine bei dem kleinsten Anzeichen einer möglichen antasten des Datenschutzes, ach wenn dieses nur verschwinden gering ist, wird Sturm gelaufen.

    Hier möchte ich aber mal diskutieren, wie weit darf Datenschutz gehen. Ist ein bedingungsloser Datenschutz wünschenswert?

    Um mal ein Beispiel zu nennen:
    Wenn ein Kinderarzt ein offensichtlich misshandeltes Kind sieht darf er dies nicht den Behörden melden. Er muss das Kind wieder zu den Eltern zurück geben, zugunsten des Datenschutzes.

    Aber es gibt in der Praxis noch einige andere Beispiele, bei dem bei einer offensichtlicher Straftat der Täter nicht ermittelt werden kann, zugunsten des Datenschutzes.

    Wie weit darf der Datenschutz gehen? Darf der Datenschutz Täterschutz sein? Hat ein Täter nicht auf sein Recht auf Datenschutz verspielt, jedenfalls soweit um sein Verbrechen aufzuspüren?

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    Datenschutz = Täterschutz?

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  3. #2
    Gilligan Gilligan ist offline
    Avatar von Gilligan

    AW: Datenschutz = Täterschutz?

    wenn eine tat das recht oder das wohl eines anderen verletzt, so bedarf es in meinen augen einer aushebelung des datenschutzes in sofern, dass für ermittlungen die daten des täters herangezogen werden dürfen, ich würde sogar sagen, herangezogen werden müssen.

  4. #3
    baalsagaath baalsagaath ist offline
    Avatar von baalsagaath

    AW: Datenschutz = Täterschutz?

    Zitat Patzenhofer Beitrag anzeigen
    (...)
    Hat ein Täter nicht auf sein Recht auf Datenschutz verspielt, jedenfalls soweit um sein Verbrechen aufzuspüren?
    Solange sein Verbrechen nicht bewiesen ist, hat er es rechtlich ja nicht begangen, um mal pingelig zu sein^^

    Aber ich finde auch, wenn offensichtlich ein Verbrechen vorliegt, und man einen ernsthaft begründeten Verdacht hat gegen eine (oder auch mehrere) bestimmte Person - muss der Datenschutz auch mal zurückstecken.

    "Sturm gelaufen" habe ich bisher nur mitbekommen bei diversen sachen, die bei ALLEN Bürger, VerdachtsUNABHÄNGIG eine (teilweise deutliche) Einschränkung des Datenschutzes bedeuten (würden)

  5. #4
    Der Schmied von Kochel Der Schmied von Kochel ist offline
    Avatar von Der Schmied von Kochel

    AW: Datenschutz = Täterschutz?

    Zitat Patzenhofer Beitrag anzeigen
    Wenn ein Kinderarzt ein offensichtlich misshandeltes Kind sieht darf er dies nicht den Behörden melden. Er muss das Kind wieder zu den Eltern zurück geben, zugunsten des Datenschutzes.
    Das würde ich gerne mal nachlesen, wo kann ich dies tun?

  6. #5
    baalsagaath baalsagaath ist offline
    Avatar von baalsagaath

    AW: Datenschutz = Täterschutz?

    hmm...ärztliche Schweigepflicht?

    aber ich habe irgendwann letztens in den Nachrichten mal gehört (oder wars gelesen...) das die ärztliche Schweigepflicht für solche Fälle gelockert werden soll.

  7. #6
    Gilligan Gilligan ist offline
    Avatar von Gilligan

    AW: Datenschutz = Täterschutz?

    ich bin auch der meinung, dachte aber ich irre mich, dass ärzte in solchen fällen, also bei verdacht auf misshandlung von schutzbefohlenen, davon befreit sind und zumindest das jugendamt in irgendeiner art und weise informieren können/müssen.

  8. #7
    Eddie1209 Eddie1209 ist offline
    Avatar von Eddie1209

    AW: Datenschutz = Täterschutz?

    Also um das man klar zu stellen. Ein Arzt hat Pflicht bei einer offensichtlichen Misshandlung oder dem Verdacht die Behörden einzuschalten. Der Arzt bricht damit nicht seine Schweigepflicht, denn es geht hierbei nicht um Patientendaten, sondern schlicht und ergreifend um das Wohl der Kinder.

    Rechtliche Möglichkeiten des Arztes, das Jugendamt einzuschalten
    Kommt der Arzt zu dem Schluss, dass der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung begründet ist oder ist diese sogar offensichtlich, so stehen diesem verschiedene Handlungsmöglichkeiten offen, um andere Stellen oder Personen einzuschalten. Ein verantwortungsvoller Arzt kann seine Entscheidung, einen aus seiner Sicht begründeten Verdacht einer Kindeswohlgefährdung nicht dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen, nicht mit datenschutzrechtlichen Restriktionen begründen.
    Nach den Vorschriften zur ärztlichen Schweigepflicht ist lediglich die unbefugte Offenbarung von Patientendaten rechtlich verwehrt. Eine befugte Offenbarung hingegen ist erlaubt. Im Kontext der Aussage „Kinderschutz geht vor Datenschutz“ die Behauptung aufzustellen, es gäbe nach derzeitiger Rechtslage keine ausreichenden Offenbarungsbefugnisse, ist nicht richtig und sogar verantwortungslos
    Ich hab den letzten Satz noch einmal hervorgehoben, da man sich erst mal informieren sollte bevor man solche Theorien hier verbreitet. Nicht mal 5 Minuten hab ich mit Google dazu verbracht um diese Quelle zu finden.

    Ich bin selbst mal in die Situation gekommen, dass unser Kinderarzt unser Kind genauer untersucht hat. Wie waren nur zu einer Routineimpfung dort. Wie das so bei kleinen Kindern ist, haben sie natürlich auch mal ein paar blaue Flecke an den Schienbeinen oder mal ne Schramme im Gesicht. Das lässt sich nun mal nicht vermeiden, wenn Kinder spielen und toben. Jedenfalls entdeckte unsere Ärztin die Schrammen und sagte, ziehen sie ihr Kind bitte mal komplett aus. Ich hab erst nicht geschalten aber dann hat es klick gemacht. Es hat sich natürlich alles sofort aufgelöst, da es sich nur um "normale" Schrammen handelte. Einerseits war mir das sehr unangenehm aber im Nachhinein fand ich das gut, das sie so genau hingeschaut hat.

    Um mal ein wirkliches Beispiel für Datenschutz ist gleich Täterschutz zu geben, würde ich eher KiPo im Internet oder Steuerhinterziehung anführen.

  9. #8
    Patzenhofer Patzenhofer ist offline
    Avatar von Patzenhofer

    AW: Datenschutz = Täterschutz?

    Es ist immer auch empfehlenswert nicht nur den ersten Link zu betrachten oder nur die Ansicht einer Partei zu betrachten, denn so einfach wie manche Datenschützer es betrachten ist es nicht. Bevor ein Arzt ein Amt einschaltet muss der Arzt erst einmal mit dem dem Erziehungsberechtigten des Patienten in Kontakt treten und bei Verdacht ihm Ämter anbieten, die dem Erziehungsberechtigten mit Beratung helfen kann. An diesem Punkt ist es aber meist schon zu spät, die Erziehungsberechtigte werden es versuchen zu vertuschen und den Arzt wechseln, beim neuem Arzt wird der Erziehungsberechtigter vorsichtiger sein. Und auch wenn der Arzt dies dem Jugendamt meldet , so ist es für den Arzt meist nicht einfach, denn der Fall muss für den Arzt eindeutig sein. Das kann es aber nicht, da er das Kind meist nur für ein paar Minuten gesehen hat und nachdem er unangenehme Fragen stellt der Arzt gewechselt wird. Deshalb fordern viele Ärzte, dass in solchen Fällen, der Arzt von der Schweigepflicht entbunden ist (und nicht wie jetzt in der Verantwortung steht) und die Daten einfacher ausgetauscht werden können, möglicher Weiße auch andere Ärzte eingebunden werden. Ich denke im Kontext kann man sich deshalb auch scheinheilige Aussagen wie: "Im Kontext der Aussage „Kinderschutz geht vor Datenschutz“ die Behauptung aufzustellen, es gäbe nach derzeitiger Rechtslage keine ausreichenden Offenbarungsbefugnisse, ist nicht richtig und sogar verantwortungslos" sparen

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