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Thema: Nutzungswert Laptop
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04.12.2009, 18:17 #1Kenstar
Nutzungswert Laptop
nachdem ich meinen Samsung Laptop 3 mal wegen dem gleichen Defekt im Saturn-Markt zur Reparatur abgegeben habe und ich erneut den gleichen Defekt habe bin ich vom Kaufvertrag zurückgetreten.
Nun will mir Saturn für 13 Monate Nutzung 200,- euro abziehen. Bezahlt habe ich damals 649,- euro.
Nach einem Gespräch mit einem Staples-Verkäufer teilte mir dieser mit, das ich mich nicht darauf einlassen soll, weil sich das mit dem Nutzungswert im April 2008 geändert hätte.
Kennt sich jemand damit aus?
Danke schonmal im voraus für Antworten.
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04.12.2009, 22:21 #2moe_re
AW: Nutzungswert Laptop
Schafft der Hersteller (oder wer auch immer) es innerhalb der Gewährleistung nicht, ein Gerät nach 3 Reparaturversuchen oder Austauschaktionen in einem tadellos funktionierenden Zustand an den Kunden zu geben, so hat der Kunde das Recht, den vollen Preis zurück erstattet zu bekommen, egal in welchem Zustand sich das Gerät befindet.
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04.12.2009, 22:57 #3sprinttom
AW: Nutzungswert Laptop
Gebe bitte die gesetztlichen Referenzen für so eine Aussage an!
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05.12.2009, 18:10 #4moe_re
AW: Nutzungswert Laptop
Mal abgesehen davon, dass ich mich selbst jahrelang mit solchen Fällen rumschlagen durfte, ist das Web voll davon und die Gesetzeslage eindeutig deklariert...
Es ist tatsächlich so, dass nach dreimaligem Versuch, ein Mangel zu beheben, der Kunde das Recht hat, auf ein Neugerät zu bestehen, eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder gar vom Vertrag zurück treten kann. Dies bedeutet, dass der volle Preis rückerstattet werden muss.
Was man als Kunde allerdings beachten muss, ist das eintreten der Gewährleistung nach 6 Monaten. Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ist ebenfalls im Web nachzulesen.
Im Klartext bedeutet dies, dass der Kunde die Beweise liefern muss und die sollten eindeutig sein.
Sollte in solchen Fällen aber etwas nicht klar sein, wäre es ratsam, den eigenen Rechtsanwalt zu fragen oder sich bei seriösen Quellen zu informieren.
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05.12.2009, 20:09 #5Dragonmind
AW: Nutzungswert Laptop
Unabhängig von den genannten Beweisschwierigkeiten musste der Käufer beim Umtausch oftmals eine Entschädigung für die bisherige Nutzung bezahlen. Diese Regelung hatte der Gesetzgeber eingeführt, weil der Verbraucher die Sache bis zum Umtausch ja genutzt und damit auch abgenutzt hat.
Dementsprechend war nach dem Umtausch eine “Nutzungsentschädigung” zu bezahlen.
Diese Regelung des deutschen Vertragsrechts hat der EuGH jetzt für europarechtswidrig erklärt, da sie nicht mit der Verbraucherschutz-Richtlinie vereinbar ist. Deutsche Gerichte müssen sich hieran halten. Für den Verbraucher bedeutet dies, dass keine Nutzungsentschädigung mehr zu bezahlen ist. Auch nicht, wenn der Umtausch wegen eines Defekt nach längerer Zeit, etwa nach über einem Jahr, erfolgt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist.
Nutzungsentschädigung ist nicht mehr zulässig.
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