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Thema: Fun Viren erstellen
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11.02.2009, 20:50 #1bennichamp
Fun Viren erstellen
Danke für Hilfe!
BenniRick@home
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11.02.2009, 20:51 #2AntiBiologiical
AW: Fun Viren erstellen
Tja und genau wegen solchen .... gibts AntiVirenProgramme .. es gibt kein fun mit Viren.
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11.02.2009, 21:43 #3Don Promillo
AW: Fun Viren erstellen
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11.02.2009, 21:47 #4-SoRa-
AW: Fun Viren erstellen
wozu braucht man sowas? is ja unnötig.. =P
und virus is virus, egal ob fun oder ned
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11.02.2009, 22:10 #5billsux
AW: Fun Viren erstellen
Ich will dich ja nicht schocken, aber das "herunterfahren eines PC's" ist garantiert kein Fun!. Stell dir mal vor, der PC steuert eine Herz/Lungenmaschine während einer Operation und fährt auf einmal runter, oder er steuert eine Maschine, die durch den Absturz außer Kontrolle gerät, etc.
Solche "Funviren" fallen übrigens ganz klar unter den Strafrechtsparagraphen 303 - also lass so einen Scheiß!
§ 303a STGB
Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
§ 303b STGB
Computersabotage
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er
1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
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11.02.2009, 23:55 #6martin-josef
AW: Fun Viren erstellen
Hallo
mir ist ein rätsel wieso dieser thread nicht direkt geschlossen wird. der user sollte lieber am pc inteligenter sachen lernen wie so ein blödsinn den die welt nicht braucht.
gruß
martin-josef
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