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Thema: ASUS PC !!
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13.12.2019, 21:55 #81Black Goku
ASUS PC !!
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13.12.2019, 22:13 #82Freddie Vorhees
ASUS PC !!
freude an der arbeit ist ja schonmal eine gute vorraussetzung. auch dein weitblick, dass du weitere youtube karrieren einplanst
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14.12.2019, 12:29 #83Black Goku
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14.12.2019, 15:16 #84Steve
ASUS PC !!
Wie viel YouTube Karrieren strebst du denn an? Und kann man schon eines deiner Videos (probehalber) betrachten?
Ich hoffe, du weißt, dass dein Traum mit hoher Sicherheit nur ein Traum bleiben wird? Du wirst nicht einfach so bei YouTube durchstarten und Geld verdienen können.
Konzentriere Dich erstmal auf Schule, Studium, Lehre, what ever!
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14.12.2019, 17:05 #85Black Goku
ASUS PC !!
Also meine aktueller hardware ist in der lage auch was mit youtube zu anfangen, ich kann von streamer bis hin eine animator werden oder bloß eine gamedesigner, oder alle 3 gleichzeitig
Ich möchte vielleicht 2 kanälen haben
1x Streamen wie Minecraft co (natürlich auch PS4 und Switch Games) oder 1x Animator wie ungefähr wie MastarMedia co
Nebenbei hätte eine letzte frage an euch:
Ich besitze auch eine altes Tastatur und altes maus aus meiner alten Workshop PC, also ist es möglich beides an meiner gaming hardware anzuschließen, oder muss ich noch extra gaming tastatur und maus kaufen?
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14.12.2019, 17:40 #86thanatos
ASUS PC !!
mal noch so als tipp..falls dein alter rechner schon win 8 oder 10 hatte, einfach die platte ins neue system nehmen und veruchen die lizenz auf win10 zu aktivieren..
sollte mit dem lizenz support möglich sein, musst dann kein teures windows dazu nehmen..
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14.12.2019, 17:48 #87Black Goku
ASUS PC !!
Oh danke für deine hilfreichen tip, das wusste ich nicht das es möglich ist. Und wie sieht es mit alten tastatur und maus aus, ist die beiden auch kompatibel mit dem gaming hardware? Ich möchte nicht noch extra neuen Tastatur und Maus kaufen (möchte erst in der nächsten 2-3 jahren machen) giltet auch für eine mikrofon, kamera und Kopfhörer etc. Nötiges Zubehör möchte ich auch später holen
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14.12.2019, 20:00 #88
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15.12.2019, 13:41 #89Black Goku
ASUS PC !!
Also meine gehämmert Miditower be quiet! Pure Base 600 gedämmt Silber müsste schon bereits 2 oder 3 USB Stecker besitzen
Und nochdazu möchte ich eins sagen, bevor ich überhaupt mit youtube karriere anfange, möchte ich erstmal mit meiner aktuellen hardware der am samstag oder nächste woche am Montag kommt, erstmal was anderes machen. Also ich habe mir folgendes überlegt: Ich möchte eine modernerer DBZ Bid For Power machen (einige kennen sicherlich dieses altes DBZ game auf PC) Nur das ich als remake machen möchte, mit besseren grafik also einen modernes grafik und mit paar extras, mein ziel ist 1 zu 1 wie der alte bid for power, nur halt mit besseren grafik und mit extra paar neuen maps usw (natürlich werden auch maps aus den alten Spiel geben nur in besseren grafik, und möchte auch Charakteren anzahl von 25 bis 30 machen, es wird definitiv eine reiner prügelspiel sein wie bid for power, und ich denke meine aktueller hardware der bald kommen wird auch locker in der lage sein mit Unreal Engine 4 bzw mit Unity 3D zu arbeiten, ich werde noch überlegen mit welches von die beiden Engine ich eine DBZ Game machen werde
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15.12.2019, 13:58 #90HardAndSoft
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15.12.2019, 14:31 #91Black Goku
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15.12.2019, 14:50 #92thanatos
ASUS PC !!
naja also charaktere, marke und der kontent sind geschützte werke die im urheberrecht des erschaffers liegen..ist niicht unstrafbar die einfach für sich zu nutzen, wenn man das verbreiten will..
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15.12.2019, 15:34 #93Black Goku
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15.12.2019, 16:16 #94iVhyn
ASUS PC !!
Dann würde ich mich mal näher mit UrhG und URG befassen, unter anderem mit folgenden Punkten.
Unterabschnitt 3 Paragraf 15 des Deutschen Urheberrechtsgesetzes, Stand 18.11.2018:
§ 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Abschnitt 3, Paragraf 14 und 15 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes, Stand 15.12.2019
Verwertungsrechte.
§ 14. (1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte).
(2) Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung darf diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt.
(3) Die öffentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der Literatur oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten, solange weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist.
§ 15
Text
Vervielfältigungsrecht.
§ 15. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen.
(2) Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten.
(3) Solchen Schallträgern stehen der wiederholbaren Wiedergabe von Werken dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch Lochen, Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ähnliche Art hergestellt werden (Drehorgeln, Spieldosen u. dgl.).
(4) Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfaßt das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen.
Abschnitt 1, Artikel 9 und 10 des schweizer Urheberrechtsgesetzes, Stand 1.1.2017
1. Abschnitt: Verhältnis des Urhebers oder der Urheberin zum Werk
Art. 9 Anerkennung der Urheberschaft
1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
2 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll.
3 Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber oder die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.
Art. 10 Verwendung des Werks
1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
2 Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:
a.
Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton—, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
b.
Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c.1
das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
d.
das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
e.
gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
f.2
zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.
3 Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
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15.12.2019, 17:00 #95Black Goku
ASUS PC !!
Oh schon krass :O aber wenn es so ist warum machen viele seit Jahren immer noch fangames und hatten bis jetzt nie irgendwelchen Problemen bekommen? Es machen locker millionen Menschen fangames
Aber jetzt eine andere wichtige Frage: hab mich doch entschieden eine gaming tastatur und maus zu kaufen in schwarz, weil meine alte tastatur und maus sehen richtig in schlechter zustand zu sein. Wenn es möglich ist könnt ihr mir vllt eine passendes gaming Tastatur und Maus empfehlen für meine hardware? Wenn ja welches? Wenn es auch geht vllt auch von ASUS von 20-30€ aber geht auch andere marke als von ASUS
Weil meine neue Monitor auch von ASUS ist, und dachte mir warum auch keine Tastatur und maus von ASUS?
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15.12.2019, 17:24 #96HardAndSoft
ASUS PC !!
Wenn viele es machen heisst das nicht, dass es legal ist. Es heisst nur, dass viele Firmen ihre Rechte nicht einklagen. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen.
Eine gute Gamingtastatur und -maus musst Du dir schon selbst suchen, denn da kommt es m.E. auf Handgroesse und persoenliche Präferenzen an. Ab in den Saturn zum Probespielen !
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15.12.2019, 18:29 #97thanatos
ASUS PC !!
da hat sich einer mit der urheber zusammenstellung aber echt mühe gegeben
mit den fanprojekten bin ich mir nich sicher..kann mir aber vostellen, das die dafür auch ne lizenz eingeholt haben und dann kann man da halt künstlerisch gestalten..
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15.12.2019, 19:48 #98Black Goku
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15.12.2019, 23:42 #99medeman
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16.12.2019, 06:36 #100Black Goku
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